Amt 24

Kindertagespflege, Betreuungsplatz anmelden

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Eltern, deren Baby oder Kleinkind betreut werden soll, bieten viele Gemeinden alternativ zum Krippenplatz Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) an. Wenn die Eltern damit einverstanden sind, ist dies auch für ältere Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt möglich.

Die Kindertagespflegeperson benötigt eine Pflegeerlaubnis. Diese Erlaubnis gibt den Eltern Sicherheit, dass die Betreuungsperson und ihr häusliches Umfeld auf die Eignung zur Aufnahme von Tageskindern überprüft wurde und geeignet ist.

Hinweis: Sie können sich auch eine Betreuungsperson ohne kommunale Vermittlung suchen. Eine Kostenbeteiligung der Kommune erfolgt aber grundsätzlich nur dann, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater die behördliche Pflegeerlaubnis hat und die Kindertagespflegestelle im sogenannten Bedarfsplan enthalten ist.

Zuständige Stelle

Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes beziehungsweise örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Voraussetzungen

  • physische und psychische Gesundheit
  • das Kind sollte wenigstens sechs Monate alt sein (Ausnahme siehe "Frist / Dauer")
  • in manchen Kommunen benötigt man für einen ganztägigen Betreuungsplatz einen Nachweis, dass beide Eltern erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder dass in der Familie ein besonderer Bedarf an Hilfe besteht

Verfahrensablauf

Vermittlung durch örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • Lassen Sie sich von der Gemeinde oder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine Betreuungsperson empfehlen.
  • Stellen Sie sich und Ihr Kind bei der Betreuungsperson vor, überzeugen Sie sich davon, ob die Art der Betreuung Ihren Vorstellungen entspricht.
  • Beim gegenseitigem Einverständnis schließen Sie mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen und regelt unter anderem die tägliche Betreuungszeit.
  • Einzelne Tagesmütter oder -väter nehmen Babys auch schon nach Ablauf der Mutterschutzfrist auf (Kinder im Alter ab acht Wochen), die Anmeldung erfolgt dann auf Absprache.
  • Lassen Sie Ihr Kind vor Betreuungsbeginn ärztlich untersuchen und bitten Sie um ein Attest.
  • Die Betreuungsperson benötigt eine Pflegeerlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Attest und Impfnachweis
  • ggf. Nachweis, dass beide Eltern berufstätig sind, in Ausbildung stehen oder dass anderweitig Hilfebedarf besteht

Fristen

  • Anmeldung: sechs Monate vor dem gewünschtem Betreuungsbeginn

Eine kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz zur Verfügung steht. Eine Anmeldung vor der Geburt ist nicht möglich.

Kosten (Gebühren)

  • variabel

Elternbeitrag – die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022

Rechtsbehelf

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