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- Zweitpass beantragen
- zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.500,00 bestraft werden. Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer § 6 PaßG – Ausstellung § 19 PaßG – Zustä
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- Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
- können ihr Amt auch kündigen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Rechtsgrundlage §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Insolvenzordnung (InsO) – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses §§ 67 bis 73 InsO
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- Unterstützung bei Steuer- und Abgabenzahlung
- weisungsfreien Angelegenheiten (§ 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz) erhoben werden, § 32 Absatz 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung. Stundung kann demnach gewährt werden, wenn die Zahlung bei
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- Bauliche Veränderungen an Haus und Grundstück
- Nachbargrundstück aufwies, eine Terrasse, wodurch sich zu dem Nachbargrundstück ein Höhenunterschied von 1 m ergibt. Bei starken Regenfällen läuft nunmehr das Regenwasser von der Terrasse auf das Grundstück
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- Naturschutz und Forstrecht
- Gehölze von vornherein nicht Gegenstand einer solchen Satzung sein können, regelt § 19 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG); dazu gehören insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken
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- Wer darf gewählt werden? (Kommunalwahl)
- persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz Gesetze-im-Internet.de § 49 Sächsische Gemeindeordnung s ächsische Staatskanzlei Wer darf
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- Innovations- und Technologienetzwerke
- Arbeit und Verkehr unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: VDI | VDE | IT Dr. Kai Pflanz Steinplatz 1 0623 Berlin Tel. +49 30 310078-355 Fax +49 30 310078-222 kai.pflanz@vdivde-it.de Fachkräfte-Portal www
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- Erwachsen werden
- Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen (§ 17 Absatz 1 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen). Wenn Du persönliche Probleme hast, die sich auf Dein Verhalten
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- Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen
- Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich bekannt geben. Rechtsgrundlage Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) §§ 44, 44a
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- Kapitalgesellschaften
- handelt es sich nicht um eine eigene, neue Rechtsform, sondern um eine GmbH (auch "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH"). Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Mindeststammkapital von weniger als EUR 25.000