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Deine Suche nach 1 lieferte 142 Ergebnisse.
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- Leistungen für Menschen mit Behinderungen
- ausgegangen werden kann (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI) im Zeitpunkt der Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) sich die Notwendigkeit
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- Insolvenz-Ablauf
- verschieden sein. Lesen Sie mehr dazu in den Einzelkapiteln und detaillierten Verfahrensbeschreibungen. 1. Eröffnungsantrag Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens Gläubiger * und Schuldner haben das Recht
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- Erste Sicherungsmaßnahmen
- vorläufigen Verwalters § 22a InsO – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses §§ 270a Abs. 1 InsO – Bestellung eines vorläufigen Sachwalters Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Justiz
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- Ausrüstung von Fahrrädern
- hinter Fahrrädern sind: Abmessungen: Breitenempfehlung: maximal ein Meter Höhenempfehlung: maximal 1,40 Meter Längenempfehlung: maximal 2 Meter Es sind keine Bremsen für Anhänger vorgeschrieben. Deshalb
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- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- mögen im Inland, in der EU und im nichteuropäischen Ausland und zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, Genussrechten und
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- Anmeldung der Eheschließung
- ausgebucht sind. Zum Beispiel sind dies Tage mit "auffälligem" Datum, wie zum Beispiel der 01.08.2018 (1.8.18) oder der 09.09.2019. Die Sommermonate sowie Tage am Ende der Woche sind ebenfalls begehrt. Viele
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- Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
- können ihr Amt auch kündigen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Rechtsgrundlage §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Insolvenzordnung (InsO) – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses §§ 67 bis 73 InsO
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- Unterstützung bei Steuer- und Abgabenzahlung
- weisungsfreien Angelegenheiten (§ 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz) erhoben werden, § 32 Absatz 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung. Stundung kann demnach gewährt werden, wenn die Zahlung bei
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- Bauliche Veränderungen an Haus und Grundstück
- Nachbargrundstück aufwies, eine Terrasse, wodurch sich zu dem Nachbargrundstück ein Höhenunterschied von 1 m ergibt. Bei starken Regenfällen läuft nunmehr das Regenwasser von der Terrasse auf das Grundstück
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- Naturschutz und Forstrecht
- Gehölze von vornherein nicht Gegenstand einer solchen Satzung sein können, regelt § 19 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG); dazu gehören insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken