Amt 24

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

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Interessenvertretung: Die Gläubigerversammlung

Wer beruft die Versammlung ein?

Die ersten Termine für die Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) legt das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss fest. Außerdem können der Insolvenzverwalter und ab einem bestimmten Anteil an Forderungen auch die Gläubiger Versammlungen beantragen.

Der Gläubigerausschuss, sofern vorab vom Gericht eingesetzt, ist ebenfalls antragsberechtigt. Der Termin wird vom Gericht öffentlich bekannt gemacht.

Wer nimmt teil?

Die Versammlung ist nicht öffentlich, teilnahmeberechtigt sind:

  • absonderungsberechtigte Gläubiger
  • Insolvenzgläubiger
  • der Insolvenzverwalter
  • die Mitglieder des Gläubigerausschusses (sofern bereits bestellt)
  • der Schuldner

Worüber ist zu entscheiden?

Abhängig vom Handlungsbedarf fasst die Gläubigerversammlung weitreichende Beschlüsse. So können die Gläubiger beispielsweise:

  • den Insolvenzverwalter vorschlagen sowie Anforderungen äußern, die an den Insolvenzverwalter zu stellen sind (sofern ein vorläufiger Gläubigerausschuss einberufen wurde)
  • den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ersetzen,
  • den Gläubigerausschuss einsetzen, dessen Zusammensetzung und Aufgaben festlegen,
  • entscheiden, ob das schuldnerische Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird,
  • festlegen, dass der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ausarbeiten soll, sowie
  • dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewähren.

Kontrollorgan: Der Gläubigerausschuss

Ihre Interessen als Gläubiger oder Gläubigerin werden im Insolvenzverfahren durch den Gläubigerausschuss vertreten.

Von der Zusammensetzung her soll dieses Gremium zumindest folgende Gruppen repräsentieren:

  • die Absonderungsberechtigten
  • die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
  • die Gläubiger mit geringen Forderungen (Kleingläubiger)
  • Arbeitnehmer

Auch juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Verein) können Mitglied dieser Interessenvertretung sein. Zudem ist es möglich, Personen zu bestellen, die selbst keine Gläubiger sind. So könnte etwa ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als besonders geeignet erscheinen, im Ausschuss die Rechte der Gläubiger zu wahren.

Wer setzt den Ausschuss ein?

Der Ausschuss ist auf der ersten Gläubigerversammlung zu bestellen. Da die erste Zusammenkunft häufig erst geraume Zeit nach Verfahrenseröffnung einberufen wird, kann das Gericht schon zuvor einen Gläubigerausschuss einsetzen.

Das Gericht hat zudem die Möglichkeit – und bei Überschreiten einer bestimmten Mindestgröße des Schuldnerunternehmens die Pflicht – bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss zu bilden. Damit soll der Einfluss der Gläubiger, insbesondere auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, gestärkt werden.

Aber auch vor der Anordnung einer Eigenverwaltung durch den Schuldner wird der vorläufige Gläubigerausschuss beteiligt.

In jedem Fall hat die erste Gläubigerversammlung zu entscheiden, ob der Ausschuss beibehalten bleibt oder personell verändert wird. Ergebnis der Versammlung kann auch sein, dass die Gläubiger auf einen Ausschuss verzichten.

Welche Rechte nimmt der Ausschuss wahr?

Aufgabe des Gläubigerausschusses ist, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der Verwalter gewährt dem Ausschuss Einblick in alle Unterlagen, unterrichtet über die Einzelheiten des Verfahrens und der Abwicklung und bezieht das Gremium in eine Vielzahl von Entscheidungen ein.

Damit die Interessenvertretung ihren Pflichten nachkommen kann, räumt ihr der Gesetzgeber weitreichende Kompetenzen ein. Dazu zählt unter anderem das Recht,

  • einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen
  • die Entlassung des Insolvenzverwalters zu beantragen
  • die Schlussrechnung zu prüfen und zu kommentieren
  • die Kassenkontrolle durchzuführen (zugleich auch Pflicht!)
  • die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen
  • die Gläubigerversammlung einzuberufen
  • eine Schließung des schuldnerischen Unternehmens vor dem Berichtstermin zu genehmigen
  • Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung zuzustimmen (Beispiele: Verkauf von Betrieben oder Betriebsteilen, Aufnahme umfangreicher Darlehen, Abschluss eines wirtschaftlich bedeutsamen Vergleichs)
  • der Verwertung und Verteilung durch den Insolvenzverwalter zuzustimmen
  • am Insolvenzplan mitzuwirken und dessen Erfüllung zu überwachen

Hinweis: Der Gläubigerausschuss hat kein Recht, dem Insolvenzverwalter Weisungen zu erteilen.

Welche Pflichten obliegen dem Ausschuss?

Der Gläubigerausschuss ist verpflichtet, regelmäßig alle Konten und Kassenbelege zu prüfen. Die Prüfung kann durch ein Ausschussmitglied oder einen sachverständigen Dritten – bei Großinsolvenzen beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer – erfolgen.

Erhält der Insolvenzverwalter von der Hinterlegungsstelle Gelder, Wertpapiere und Wertgegenstände, muss ein Ausschussmitglied die Empfangsquittung mit unterschreiben. Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstelle bedürfen ebenfalls der Mitzeichnung.

Hinweis: Die Gläubigerversammlung kann den Ausschuss von der Mitzeichnungspflicht befreien.

Haftet der Ausschuss für entstandene Schäden?

Generell haftet der Gläubigerausschuss nur gegenüber den Insolvenzgläubigern und Gläubigern mit Ab- oder Aussonderungsrechten, nicht gegenüber den Massegläubigern oder etwa dem Schuldner. Zwar sind die Ausschussmitglieder nur bei einem schuldhaften Versäumnis haftbar zu machen. Mangelnde Kenntnis wäre im Schadensfall aber ebenso wenig eine Rechtfertigung wie die ungeprüfte Annahme eines Verwalterberichtes.

Wichtig! Übernehmen Sie das Amt nur, wenn Sie Ihre Pflichten als Ausschussmitglied genau kennen und die zur Überwachung nötigen Kenntnisse besitzen, andernfalls lehnen Sie das Mandat besser ab.

Wann endet die Ausschuss-Tätigkeit?

Die Tätigkeit des Gläubigerausschusses endet mit Abschluss oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Kann das insolvente Unternehmen saniert werden, besteht der Ausschuss als Kontrollgremium unter Umständen noch über den Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens hinaus, bis der Insolvenzplan erfüllt ist.

Das Gericht vermag Ausschussmitglieder aus wichtigem Grund zu entlassen und die Mitglieder selbst können ihr Amt auch kündigen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht.

Rechtsgrundlage

  • §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Insolvenzordnung (InsO) – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
  • §§ 67 bis 73 InsO – Gläubigerausschuss
  • §§ 74 bis 79 InsO – Gläubigerversammlung

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023