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Welche Leistungen trägt die Pflegeversicherung?

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Monatliche Leistungsbeträge im Überblick
Häusliche Pflege

Welche Leistungen Pflegebedürftige von den Pflegekassen (oder privaten Versicherungsunternehmen) erwarten können, ist gesetzlich festgelegt. Grob kann zwischen den Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege unterschieden werden.

Sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege richtet sich die Höhe der Leistungen nach dem festgestellten Pflegegrad. In der Broschüre "Die Pflegestärkungsgesetze" findet man eine Übersicht der Leistungen.

Leistungsgerechtigkeit steht im Vordergrund

Fünf Pflegegrade sorgen für Leistungsgerechtigkeit. Es wird nicht zwischen körperlichen Einschränkungen und kognitiven sowie psychischen Erkrankungen unterschieden, sondern einzig ausschlaggebendes Merkmal ist der persönliche Unterstützungsbedarf.

Demenzkranke Menschen werden berücksichtigt

Die Belange der rund 103.000 Demenzkranken in Sachsen werden bereits bei der Einstufung in einen Pflegegrad gleichberechtigt berücksichtigt. Bei den Pflegegraden steht nicht die Ermittlung des Zeitaufwandes für alltägliche Verrichtungen im Vordergrund, sondern wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.

Monatliche Leistungsbeträge im Überblick

(Beträge in Euro)

Geldleistung ambulant (Pflegegeld)

Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 332,00
Pflegegrad 3: 573,00
Pflegegrad 4: 765,00
Pflegegrad 5: 947,00

Sachleistung ambulant

Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 761,00
Pflegegrad 3: 1.432,00
Pflegegrad 4: 1.778,00
Pflegegrad 5: 2.200,00

Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)

Pflegegrad 1: 125,00*
Pflegegrad 2: 125,00
Pflegegrad 3: 125,00
Pflegegrad 4: 125,00
Pflegegrad 5: 125,00

Leistungsbetrag stationär

Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 770,00
Pflegegrad 3: 1.262,00
Pflegegrad 4: 1.775,00
Pflegegrad 5: 2.005,00

*) Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

erhalten unter anderem Pflegeberatung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Sie können den Entlastungsbetrag auch für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung einsetzen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) sowie dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurden zudem finanzielle Entlastungen für vollstationär versorgte Pflegebedürftige in Form einer schrittweisen Verringerung des Eigenanteils an den pflegebedingten Kosten beschlossen. Seit dem 01.01.2024 reduziert sich dieser in den Pflegegraden 2 bis 5 durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag

  • um 15 Prozent in den ersten zwölf Monaten,
  • um 30 Prozent nach einem Jahr,
  • um 50 Prozent nach zwei Jahren und
  • um 75 Prozent nach drei Jahren.

Häusliche Pflege

Wenn sich die Betroffenen in häuslicher Pflege befinden, können Sach- oder Geldleistungen, nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen und das Pflegegeld können aber auch miteinander kombiniert werden. Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen führt aber nicht dazu, dass beide Budgets in voller Höhe ausgeschöpft werden können.

Tipp: Nähere Auskünfte zur Berechnung geben die Pflegekassen.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Wichtig! Die Pflegesachleistungen als häusliche Pflegehilfe dürfen nur von geeigneten Pflegekräften (nicht durch Laienpflegekräfte) erbracht werden.

Seit 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf Zahlung eines Entlastungsbetrags von bis zu monatlich EUR 125,00 durch ihre Pflegekasse für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag (vormals »Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen«). Dies entlastet einerseits die Pflegepersonen. Andererseits trägt es dazu bei, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer vertrauten Wohnumgebung bleiben, ihre sozialen Kontakte aufrecht erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen können.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den nicht genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für "Angebote zur Unterstützung im Alltag" einsetzen.

Kostenerstattung für privat Pflegeversicherte

In der privaten Pflegeversicherung tritt an die Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung, die den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht.

Stationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen Pauschalbeträge für

  • pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege
  • Betreuung im Heim

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.

Eigenanteil

Es gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Das heißt: Es gibt innerhalb ein und derselben Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Zusätzliche Betreuungsangebote

Alle Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen haben darüber hinaus Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote wie Zeit für Spaziergänge oder Vorlesen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.01.2024