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Kleinwindkraftanlagen für den Eigenbedarf

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Kleinwindkraftanlagen haben im Gegensatz zu großen Windkraftanlagen eine Nennleistung von unter 100 Kilowatt (kW). Kleine Windräder können gerade in Kammlagen einen großen Beitrag zur wirtschaftlichen Stromerzeugung leisten. Sie sind außerdem eine optimale Ergänzung zu Photovoltaikanlagen. 

Während Photovoltaikanlagen in den windschwachen Monaten ausreichend Strom erzeugen können, übernimmt das Windrad die Stromerzeugung in der sonnenarmen Jahreszeit. Der aus Wind erzeugte Strom kann für den Eigenbedarf genutzt werden, da hier die Vergütung für die Einspeisung weit unter den Kosten für eine Kilowatt-Stunde Strom liegt.

  • Kleine Anlagen bis 1,5 kW eignen sich für Camping, Gartenanlagen und dergleichen. Sie werden als Eigenverbrauchsanlagen mit Batteriespeicher genutzt. Anlagen, die zwischen 1,5 kW und 5 kW Nennleistung haben, können gebäudeintegriert oder freistehend neben Wohngebäuden aufgestellt werden. Bei diesen Eigenverbrauchsanlagen erfolgt eine Überschusseinspeisung in das öffentliche Stromnetz. Alle Anlagen, die mehr als 5 kW Strom erzeugen, eignen sich außerhalb von Wohngebieten, in Gewerbegebieten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für eine hohe Energieausbeute sollten sich keine Barrieren wie Häuser, Hecken oder Bäume in unmittelbarer Nähe der Anlage befinden. Andernfalls könnte es zu Luftverwirbelungen kommen, die zu hohen Energieverlusten führen.
  • Kleinwindkraftanlagen bis zehn Metern Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis drei Meter können, außer in reinen Wohngebieten, verfahrensfrei errichtet werden. Zur Baufinanzierung solcher Anlagen stehen verschiedene Förderalternativen und Finanzierungsmöglichkeiten bereit. Außerdem kann bei der Stromerzeugung auf die Einspeisevergütung zurückgegriffen werden.
Hinweis: Sofern Sie planen eine Kleinwindkraftanlage in Umgebung eines Kulturdenkmals zu errichten, könnte unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Kleinwindkraftanlagen und das Finanzamt

Betreiber von Windkraftanlagen sind Gewerbetreibende im Sinne von Paragraf 15 Einkommensteuergesetz. Es liegt aber kein Gewerbe an sich vor. Folglich ist keine Gewerbeanmeldung nötig.

Die Lieferung von Strom kann nicht als Beteiligung am wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr angesehen werden. Dennoch ist die Vergütung des eingespeisten Stroms eine Gewinnerzielungsabsicht und muss dem Finanzamt als Umsatz gemeldet werden. In diesem Zusammenhang können sich Bauherren die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten Ihrer Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, einschließlich der Planungskosten. Dem Netzbetreiber müssen Sie auf die Vergütung zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das Finanzamt abführen.

Sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die tatsächliche Überweisung der Umsatzsteuer müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats ausgeführt sein.

Gewinne und Verluste werden mittels einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Gewinn ergibt sich aus der Vergütung, welche vom Netzbetreiber gezahlt wird. Abgezogen werden die Kosten für Wartung, Versicherung, Schuldzinsen, Abschreibung und Miete für den Stromzähler der Anlage. Staatliche Zuschüsse zur Finanzierung der Anlage müssen von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Sie gelten nicht als Einnahmen.

Hinweis: Wenn Ihr Bruttoumsatz im Vorjahr unter EUR 22.000 liegt und im laufenden Jahr EUR 50.000 nicht übersteigt, können Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (Kleinunternehmer-Regelung).

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.07.2021