Friedhofs- und Grabwahl
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Friedhofswahl
In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen, kirchlichen oder privaten Bestattungsplätzen gestattet.
Bestattungsplätze in Sachsen sind Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen, Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze mit behördlicher Genehmigung. Jede Gemeinde hat Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Der Wunsch des Verstorbenen, auf einem anderen Friedhof bestattet zu werden, bedarf des Einvernehmens mit dem Träger des entsprechenden Friedhofes.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, kann der verantwortliche Angehörige den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen.
Grabwahl
Auf Friedhöfen muss für Erdbestattungen und für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) ein Grab bereitgestellt werden.
Man unterscheidet zwischen Wahl- und Reihengräbern, Gemeinschaftsgrabanlagen sowie anderen Begräbnisformen:
- Wahlgräber (auch Gruft oder Familiengrab, Erbgrab) können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
- Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erd- und Urnenbestattungen möglich.
- In Gemeinschaftsgrabanlagen wird zum Beispiel die Beisetzung von namenlosen Urnen vorgenommen.
- Andere Begräbnisformen sind beispielsweise naturnahe Bestattungen in Form von Baumbestattungen. Auf einem bestimmten abgegrenzten Teil des Friedhofsgeländes oder eines Waldes können die Friedhofsträger diese anderen Begräbnisformen als Alternative zu den bisher üblichen Grabanlagen zulassen.
Ruhezeiten
Für einen Bestattungsplatz wird festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit). In der Regel beträgt die Mindestruhezeit für Fehlgeborene und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen verstorbener Personen gelten die Ruhezeiten entsprechend.
Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Verstorbene nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dafür geeignet und bestimmt ist.
Grabpflege
Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und welche Pflichten sich daraus für Sie ergeben. Informieren Sie sich auch über Grabpflegeverträge, mit denen Sie die Versorgung der Grabstätte absichern lassen können.
Bestattungstermin
Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne des Verstorbenen festgelegt.
Bestattungspflicht, verantwortliche Angehörige
In Deutschland besteht Bestattungspflicht, zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Anzeige beim Standesamt erfolgen muss.
Die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen beziehungsweise die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, für die Leichenschau, die Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung (Einsargung, Beförderung, Bestattungsart, Friedhofs- und Grabwahl, Beisetzung) zu sorgen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 8 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
REVOSax, Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Lesen Sie auch
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Verantwortliche Angehörige
Amt24-Informationen -
Einsargung und Beförderung
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023