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Verlobung

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Von einer Verlobung spricht man, wenn sich zwei Menschen beiderseitig und ernsthaft versprechen, einander zu heiraten. Wie sie das tun, bleibt ihnen überlassen. Auf die Einhaltung bestimmter äußerer Formen, wie zum Beispiel einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige, kommt es dabei nicht an.

Rein rechtlich betrachtet ist die Verlobung das Vorstadium zur Ehe. Genau genommen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird. Dieses Versprechen können auch Minderjährige abgeben, sofern sie die personenrechtlichen Folgen ihres Handelns einsehen können. Bei der Eheschließung müssen die Verlobten aber volljährig sein.

Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten die Partnerinnen und Partner in jedem Fall als Verlobte im Rechtssinne.

Die geschlossene Verpflichtung zur Heirat ist nicht erzwingbar. Überlegt es sich eine der beiden verlobten Personen anders, kann sie die Verlobung lösen, ihre (ehemalige) Partnerin / ihr (ehemaliger) Partner kann dann nicht auf die Eheschließung klagen.

Die Auflösung einer Verlobung kann aber andere Folgen haben. Einerseits können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Andererseits besteht eine Schadensersatzpflicht der Person, die ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder den Rücktritt der oder des anderen verschuldet hat. Sie beziehungsweise er muss alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (zum Beispiel die Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit) ersetzen. Diese Ersatzpflicht ist aber auf die Aufwendungen begrenzt, die den Umständen nach auch angemessen waren. Nicht zu ersetzen sind: mögliche finanzielle Vorteile, die diese Ehe gebracht hätte oder die immateriellen Schäden durch die erlittene Enttäuschung.

Verlobte können bereits vor der Heirat einen Ehevertrag abschließen. Der Vertrag entfaltet allerdings erst Rechtswirkungen mit der Eheschließung. Die Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen gelten entsprechend (§§ 1408 ff. BGB).

Das Verlöbnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1297 bis 1302 geregelt.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023