Arbeitnehmer-Rechte bei Insolvenz
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Arbeitsentgelt
Kündigung
Interessenausgleich und Sozialplan
Rechtsgrundlagen
Im Insolvenzverfahren sind Sie als Arbeitnehmer* Gläubiger Ihres zahlungsunfähigen oder überschuldeten Arbeitgebers. Daraus leiten sich für Sie eine Reihe von Rechten ab. Wurde das Verfahren hingegen mangels Masse abgelehnt, haben Sie lediglich einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Arbeitsentgelt
Insolvenzgeld als Lohn- und Gehaltsausgleich
Zum Ausgleich für Lohn oder Gehalt, das Ihnen in den zurückliegenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem "Insolvenzereignis" (Insolvenzeröffnung, -abweisung oder Betriebseinstellung) entgangen ist, erhalten Sie Insolvenzgeld.
Stellen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur – beachten Sie dabei die gesetzliche Ausschlussfrist.
Achtung! Lohn- und Gehaltsforderungen, die im oben genannten Sinn länger als drei Monate zurückreichend entstehen, werden wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. In welchem Umfang diese Forderungen später bei der Verteilung berücksichtigt werden können, hängt von der zu ermittelnden Verteilungsquote ab.
Um diesen für Sie nachteiligen Wirkungen zu entgehen, haben Sie als Gläubiger die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. So sichern Sie sich zum einen Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld und zum anderen erhalten Sie nach Insolvenzeröffnung als Massegläubiger weiterhin Ihr Gehalt.
Wie fordern Sie ausstehendes Arbeitsentgelt ein?
Arbeitsentgelt, das Ihnen wegen nicht vorhandener Masse vorenthalten blieb, melden Sie als Forderung beim Insolvenzverwalter an. Ihr Anspruch wird dann bei der gleichmäßigen Verteilung des noch vorhandenen Vermögens berücksichtigt. Wie hoch oder gering die Entschädigung für Sie ausfällt, hängt von der errechneten Quote ab.
Der Gläubigerausschuss nimmt die Rechte bestimmter Personenkreise gegenüber dem Insolvenzverwalter wahr; er unterstützt und überwacht die Geschäftsführung. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
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Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
Amt24-Informationen
Kündigung
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit, noch ehe die Kündigung ausgesprochen ist. Sie sollten schon drohende Arbeitslosigkeit unbedingt Ihrer zuständigen Agentur melden. Ist Ihnen gerade gekündigt worden, melden Sie sich unverzüglich arbeitsuchend.
Kommt es zur Kündigung vor Ablauf Ihres Vertrages, können Sie Schadensersatz als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anmelden – abhängig von der zu erwartenden Quote ist die Aussicht auf Entschädigung meist gering.
Kündigungsschutz
Bestehende Arbeitsverhältnisse werden durch eine Insolvenz nicht berührt – die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten unverändert. Neben verhaltens- oder personenbedingten Gründen kommt für eine Kündigung nur ein dringendes betriebliches Erfordernis infrage. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein ist kein Grund, Beschäftigte zu entlassen.
Besonderen Kündigungsschutz genießen weiterhin Personenkreise wie:
- schwer behinderte Menschen
- Schwangere und Eltern in Elternzeit
- Betriebsräte
- Auszubildende
Weitere Informationen:
- Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
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Mutterschutz
Amt24-Informationen
Kündigungsfrist
Der Insolvenzverwalter kann Ihnen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Längere Kündigungsfristen, etwa aus dem Tarif- oder dem Arbeitsvertrag, sind wirkungslos.
Eine Kündigungsklage müssen Sie – unabhängig vom Kündigungsgrund – innerhalb von drei Wochen einreichen.
Sozialauswahl
Wie bei allen betriebsbedingten Kündigungen muss auch bei Entlassungen infolge von Insolvenz die soziale Auswahl beachtet werden. Beschäftigte, die sozial schlechter gestellt sind, genießen besonderen Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz.
Interessenausgleich und Sozialplan
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss bei einschneidenden Änderungen in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert werden. Das trifft auf folgende Situationen zu:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Der Betriebsrat kann in diesen Fällen Verhandlungen über einen Interessenausgleich und die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. Beide Seiten haben drei Wochen Zeit, einen Interessenausgleich auszuhandeln. Ist keine Einigung möglich, lässt sich der Insolvenzverwalter durch das Arbeitsgericht ermächtigen, die Betriebsänderung in eigener Regie durchzuführen.
In den Interessenausgleich können die Namen der Arbeitnehmer aufgenommen werden, deren Kündigung sowohl der Betriebsrat als auch der Insolvenzverwalter als sozial gerechtfertigt ansehen. Eine Kündigungsschutzklage der Betroffenen ist dann nahezu chancenlos.
Kommt kein Interessenausgleich zustande oder existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, kann der Insolvenzverwalter durch das Arbeitsgericht klären lassen, dass bestimmte Kündigungen betrieblich bedingt und sozial gerechtfertigt sind.
Sozialplan
Bei Betriebsänderungen muss ein Sozialplan abgeschlossen werden. Er gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus oder mindert diese. Die Entschädigung für den einzelnen Arbeitnehmer darf dabei höchstens zweieinhalb Monatsgehältern entsprechen und nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse aufbrauchen. Beruht der Sozialplan auf einer freiwilligen Grundlage, bestehen diese Begrenzungen nicht.
Mit Zustimmung durch das Insolvenzgericht zahlt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern Abschläge.
Rechtsgrundlage
- § 67 Abs 2 Insolvenzordnung (InsO) – Einsetzung eines Gläubigerausschusses
- § 113 InsO – Kündigung eines Dienstverhältnisses
- § 120 InsO – Kündigung einer Betriebsvereinbarung
- §§ 121 f. InsO – Betriebsänderung
- §§ 123 f. InsO – Sozialplan
- §§ 125 f. InsO – Interessenausgleich, Kündigungsschutz
- § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Betriebsänderungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023