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SEPA-Lastschrift

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Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) sowie die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die ausschließlich für den Zahlungsverkehr mit Geschäftskunden* vorgesehen ist.

Das SEPA-Basislastschriftverfahren enthält zahlreiche Elemente des deutschen Einzugsermächtigungsverfahrens. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren hingegen berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.

Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren sind im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum erstmals grenzüberschreitende Lastschriften möglich. Wer regelmäßige Zahlungen in ein Land im Euroraum entrichten muss, kann die fälligen Beträge nun von seinem Inlandszahlungskonto als SEPA-Lastschrift abbuchen lassen.

Seit 01.02.2014 löst die SEPA-Lastschrift die nationalen Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern endgültig ab. Wie bei SEPA-Überweisungen werden für SEPA-Lastschriften grundsätzlich IBAN und BIC anstatt Kontonummer und Bankleitzahl benötigt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Merkmale der SEPA-Lastschriften: Mandat

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Bank) zur Einlösung enthält. Für die Zahler ist die Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift mit keinerlei Aufwand verbunden.

Seit Änderung der Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister zum 09.07.2012 können die einmal erteilten Einzugsermächtigungen für den Einzug von SEPA-Basislastschriften umgewidmet und somit weiterhin genutzt werden.

Vorabankündigung (Pre-Notification)

SEPA-Lastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Kontobelastung erfolgt. Dieses wird dem Zahler vom Zahlungsempfänger (Lastschrifteinreicher) über eine Vorabankündigung formfrei mitgeteilt. Auf diese Weise kann der Zahler sicherstellen, dass sein Zahlungs- / Girokonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs über genügend Deckung verfügt.

Gläubiger-Identifikationsnummer

Jeder Lastschrifteinreicher (Zahlungsempfänger) besitzt eine individuelle Kennung zur Identifizierung, die sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer (CI – Creditor Identifier). Diese Nummer und die vom Zahlungsempfänger jedem Mandat zuzuordnende Mandatsreferenz (zum Beispiel Kundennummer) ermöglichen dem Zahler einen einfachen Abgleich von Belastungen auf seinem Zahlungskonto / Girokonto. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist in Deutschland 18 Stellen lang und wird von der Deutschen Bundesbank vergeben.

Erstattungsrecht bei Lastschriften

Das bisher von Einzugsermächtigungslastschriften bekannte, bedingungslose Widerspruchsrecht wird im Rahmen der AGB-Umstellung durch ein als gleichwertig anzusehendes bedingungsloses Erstattungsrecht ersetzt.

Somit kann der Zahler bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Einzugsermächtigung oder eines SEPA-Lastschriftmandats binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen. Eine unautorisierte Lastschrift kann binnen einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden.

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte bei Lastschriften in den Euro-Ländern

Seit 01.02.2014 sind die Rechte der Verbraucher bei Lastschriften in den Euro-Ländern gestärkt worden.

  • Zahlungsdienstleister müssen ihren Kontoinhabern künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften zum Beispiel dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.
  • SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert sich die Frist auf 13 Monate.
  • SEPA-Lastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Kontobelastung erfolgt. Dieses wird dem Zahler vom Zahlungsempfänger vorab mitgeteilt. Auf diese Weise kann der Zahler sicherstellen, dass sein Girokonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs über genügend Deckung verfügt.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2024