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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt." (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB)

AGB machen beiden Parteien das Leben zunächst leichter: Nicht jeder Vertrag muss schließlich neu ausgehandelt werden, wenn es vorformulierte Klauseln gibt, die immer gelten sollen. 

Wenn ein Unternehmen AGB in einen Vertrag einbeziehen will, so müssen diese für den Kunden* bei Vertragsschluss jederzeit einsehbar und verfügbar sein. Das heißt, sie müssen einem schriftlichen Angebot beiliegen, im Laden ausgehängt werden oder auch für den Kauf im Internet auf den jeweiligen Websites verfügbar sein.

In der Regel kommt der Vertrag nur zustande, wenn Sie den AGB Ihres Vertragspartners zustimmen. Sie tun dies mit der Unterzeichnung des Vertrages oder bei Geschäften, die online abgewickelt werden, indem Sie im Formular des Anbieters die AGB durch Setzen eines Häkchens bestätigen.

Regeln für die Verwendung von AGB

  • Sie müssen als Verbraucher bei Vertragsschluss:
    • auf die AGB ausdrücklich oder deutlich sichtbar hingewiesen werden,
    • die Möglichkeit haben, von den AGB Kenntnis zu nehmen und
    • mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, zum Beispiel wenn ein Vertrag ohne Widerspruch einer Vertragspartei geschlossen wird.
  • Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders.
  • Wenn individuelle Vertragsregelungen getroffen werden, haben diese Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB).

Soweit AGB in einen Vertrag einbezogen werden sollen, gibt es auch inhaltliche Grenzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regeln, die bestimmte verwendete Klauseln in AGB generell verbieten und zwingend unwirksam machen. Darüber hinaus enthält es Regeln, die bestimmte verwendete Klauseln zumindest im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unwirksam machen.

Sind bestimmte Klauseln in AGB unwirksam, so sind Sie an die unwirksamen Klauseln nicht gebunden. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten im Regelfall die gesetzlichen Regelungen, also meist die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nur ausnahmsweise kann der geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam sein.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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In einigen Branchen gibt es einheitliche AGB, die von Verbänden entwickelt werden. Mitgliedsunternehmen verwenden diese dann vollständig oder jeweils angepasst. Beispiele sind:

In Zweifelsfällen können Sie AGB auch von der Verbraucherzentrale Sachsen überprüfen lassen:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023