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Ferien- und Nebenjobs

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Viele Schüler* nutzen die Möglichkeit, ihr Taschengeld mit Hilfe von Ferien- und Nebenjobs aufzubessern. Doch nicht nur des Geldes wegen ist vor allem die Arbeit in der schulfreien Zeit von Vorteil. Auch für die weitere Zukunftsplanung kann Ferienarbeit entscheidend sein. 

Die Schüler können währenddessen in verschiedene Berufe und Tätigkeiten hereinschnuppern, sich ausprobieren und die Erkenntnisse in der Findung des Wunschberufes berücksichtigen. Zusätzlich bietet Ferienarbeit einen ersten Einblick in das Berufsleben, da junge Menschen selbst Verantwortung für ihre Arbeiten übernehmen.

Wie finde ich einen Ferienjob?

Um einen Ferienjob zu finden, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Die Bundesagentur für Arbeit bietet in ihrer Jobbörse die Möglichkeit, nach Ferienjobs zu suchen. Unter Angabe der Postleitzahl können Stellen in der näheren Umgebung ermittelt werden.  [...]
  • Einige Unternehmen schreiben Angebote für Ferien- und Aushilfsjobs auf ihrer Homepage aus, ein Blick auf die Internetpräsenzen von Firmen in der Umgebung lohnt sich daher immer.
  • Fragen Sie Freunde oder Bekannte, ob diese von offenen Ferienjobs wissen. Vielleicht können diese auch einen ersten Kontakt vermitteln.

Welche Voraussetzungen und Beschränkungen sind zu beachten?

Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung regeln die Altersgrenzen und die Bedingungen für die Beschäftigung junger Menschen unter 18 Jahren. Kinder ab dem 13. Lebensjahr und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit leichten, für Kinder geeigneten Arbeiten beauftragt werden.

Mögliche Arbeitsbereiche für Nebenjobs:

  • Austragen von Zeitungen, Werbeblättern und ähnliches.  [...]
  • In privaten Haushalten:
    • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
    • Botengänge
    • Betreuung von Kindern, Haustieren
    • Nachhilfeunterricht
    • Unterstützung beim Einkauf (außer alkoholische Getränke und Tabakwaren)
  • In landwirtschaftlichen Betrieben:
    • Unterstützung bei Ernte und Feldbestellung, Versorgung von Tieren und Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien

In den Ferien jobben

Wie lange Schüler in den Ferien arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab:

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen noch keine Ferienjobs annehmen.  [...]
  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern kleinere Jobs bis zu zwei Stunden täglich übernehmen.
  • 15- bis 17-Jährige dürfen während der Ferien bis zu acht Stunden, aber höchstens 40 Stunden pro Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr arbeiten.
  • Die Arbeitszeit muss zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr liegen
  • Während der Ferien darf für maximal vier Wochen gearbeitet werden, es gilt die 5-Tage-Woche.
  • Die Ruhepausen müssen an die Arbeitszeit angepasst werden und bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden 60 Minuten betragen.
  • Akkord- und Nachtarbeit sowie extreme Belastungen und gefährliche Arbeiten sind nicht erlaubt.
  • Ferienarbeit ist an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten.
  • Ausnahmen gelten zum Beispiel für Gaststätten, Kioske und Krankenhäuser.
  • Volljährige Schüler dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten.

Versicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Schüler und Studenten sind während ihrer Beschäftigung über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge hierfür werden vom Arbeitgeber getragen.

Andere Zweige der Sozialversicherung

Wenn ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung von Schülern und Studenten ausgeübt wird, ist diese in allen anderen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei – was allerdings nicht gleichbedeutend mit Beitragsfreiheit ist.

Bei der geringfügigen Beschäftigung sind die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung zu unterscheiden:

  • Die geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat regelmäßig EUR 450,00 nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Dafür fallen zwar keine Beiträge für Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, allerdings muss der Arbeitgeber in der Regel Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich auf höchstens zwei Monate (bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche) oder 50 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünf Tagen pro Woche) im Kalenderjahr begrenzt ist oder nach der Art der Tätigkeit anzunehmen ist, dass dieser Zeitraum nicht überschritten wird.
    Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung monatlich EUR 450,00 überschreitet.

Werden die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten, gilt:

  • Studierende, die eine Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
    • Die Versicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
    • Bei einer Beschäftigung von über 20 Stunden pro Woche steht versicherungsrechtlich die Arbeitnehmereigenschaft im Vordergrund. Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden, wenn der oder die Studierende nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten zählt und während der studienfreien Zeit, das heißt an Wochenenden, in Abend- oder Nachtstunden arbeitet.
    • In den Semesterferien darf der Studentenjob, solange er sich im zeitlichen Rahmen der Ferien bewegt, auch über die zwei Monate einer kurzfristigen Beschäftigung hinausgehen, ohne dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt.
  • Praktikanten, die an einer Hoch- beziehungsweise Fachschule immatrikuliert sind und eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit absolvieren, bleiben ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Es besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das Praktikum als eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung gilt.
    • Dies schließt aber nicht die studentische Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus.
    • In Vor- und Anerkennungspraktika sind Studenten zudem rentenversicherungspflichtig.
  • Schüler allgemeinbildender Schulen unterliegen während einer Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
    • In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler generell versicherungsfrei. In der Regel sind Schüler und Studenten jedoch in der Krankenversicherung familienversichert und verfügen damit bereits über den vollen Krankenversicherungsschutz.
    • Letztlich und im konkreten Einzelfall entscheidet die zuständige Krankenkasse über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.06.2020