Amt 24

Versicherungspflicht für freiberuflich Tätige

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Unfallversicherung

Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiter* tätig und damit nicht automatisch "echte" Selbstständige, da sie auch in einer abhängigen Beschäftigung stehen können.

Sollten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, können Sie das in einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.

Rentenversicherung

Die Angehörigen der freien Berufe, die selbstständig tätig sind und für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (beispielsweise Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken rentenversicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei.

In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig – auch wenn die Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer voraussetzt. Auf Antrag können Sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend.

Bestimmte Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem:

  • selbstständige Lehrkräfte und Erzieher, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger
  • selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Bei einer selbstständigen Tätigkeit auf künstlerischem oder publizistischem Gebiet sind Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.

Tipp: Darüber hinaus steht Ihnen die Möglichkeit frei, für eine private Altersvorsorge zu sorgen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich privat oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern.

Besondere Regelungen gelten bei einer unternehmerischen Tätigkeit in der Landwirtschaft und bei freiberuflicher künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Für diese Bereiche schreibt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in den Landwirtschaftlichen Krankenkassen beziehungsweise der Künstlersozialversicherung (KSK) vor.

Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung gewährt Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Hinweis: Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

Für einige Berufe besteht Versicherungspflicht (zum Beispiel für Heilberufe wie Hebamme/Entbindungspfleger, in der Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie oder Physiotherapie). Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.

Achtung! Als Arbeitgeber sind freiberuflich Tätige verpflichtet, ihre Angestellten entsprechend zu versichern.

Arbeitslosenversicherung

Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.

Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen

Für eine Reihe von Berufen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtadversicherung sinnvoll. Für Architekten schreibt das Sächsische Architektengesetz eine Haftpflichtversicherung sogar vor. Auch der Abschluss weiterer betrieblicher Versicherungen wie einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung kann empfehlenswert sein.

Über die beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 22.08.2022