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Erbvertrag

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Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einem Notar oder einer Notarin bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden geschlossen werden, weil er eine weitgehende Bindung bewirkt.

Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament im Wesentlichen darin, dass die vertragsmäßigen Verfügungen in der Regel nicht mehr einseitig geändert werden können. Die Möglichkeit, sich von einer Verfügung im Erbvertrag wieder zu lösen, besteht nur in wenigen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes). Änderungen müssen vielmehr zwischen den Vertragsparteien vereinbart und notariell beurkundet werden.

Mit dem Erbvertrag können Sie bindend einzelne Personen als Erben* benennen. Außerdem können Sie bindend Vermächtnisse und Auflagen anordnen.

Hinweis: Sie können darüber hinaus auch andere Regelungen im Erbvertrag treffen (zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker ernennen). Diese entfalten aber keine vertragliche Bindungswirkung.

Sicherheit für Erben

In manchen Fällen ist eine erbrechtliche Verpflichtung des Erblassers oder der Erblasserin aus praktischen Gründen sinnvoll. So kann es sein, dass das Kind einer selbstständig handwerklich tätigen Person nur dann bereit ist, in deren Geschäft oder Betrieb mitzuarbeiten, wenn es in einem Erbvertrag zum Alleinerben bestimmt wird. Oder ein Stiefkind erklärt sich bereit, das bettlägerige Stiefelternteil bis zu seinem Tod zu pflegen. Wird ein entsprechender Erbvertrag geschlossen, kann sich das Stiefkind darauf verlassen, dass es Erbe oder Erbin wird.

Durch den Erbvertrag wird das Recht der einzelnen Person, über ihr eigenes Vermögen zu Lebzeiten weiterhin frei verfügen zu können, grundsätzlich nicht beschränkt. Das Gesetz bietet aber zum Beispiel dem Erben oder der Erbin, der oder die durch den Erbvertrag eingesetzt wird (sogenannter Vertragserbe oder sogenannte Vertragserbin), einen gewissen Schutz vor Schenkungen an dritte Personen durch den Erblasser oder die Erblasserin. So kann der Vertragserbe oder die Vertragserbin Schenkungen nach Eintritt des Erbfalls von den beschenkten Personen herausverlangen, wenn der Erblasser oder die Erblasserin sie in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben oder die Vertragserbin zu beeinträchtigen.

Hinweis: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in der Regel keinen Erbvertrag errichten. Ausnahmen gelten für Erbverträge zwischen Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und Eheleuten.

Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei. Wegen der durch den Erbvertrag eintretenden starken Bindungswirkung sollten Sie sich vor Abschluss des Erbvertrages von dem beurkundenden Notar ausführlich beraten lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023