Amt 24

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

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Zivilprozessverfahren

Sollte eine außergerichtliche Streitbeilegung vor Prozessbeginn nicht möglich oder gescheitert sein, können Sie sich für die Klärung privater Rechtsstreitigkeiten an die sogenannten "ordentlichen" Gerichte wenden.

Diese Gerichte – mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs – werden vom Land eingerichtet und unterhalten:

  • Amtsgerichte
  • Landgerichte
  • Oberlandesgerichte
  • Bundesgerichtshof

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(Geben Sie als Suchwort den jeweiligen Begriff ein)

Der Rechtsstreit wird in der Regel mit einer Klage bei dem zuständigen Gericht erster Instanz eingeleitet.

Bei Sachverhalten, die besonders schnell geregelt werden müssen, ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Eilverfahren möglich.

Hinweis: Wenn Sie ausschließlich die Zahlung einer Geldsumme verlangen, kann es unter Umständen zweckmäßig sein, zunächst den Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen, statt eine Klage einzureichen.

Erste Instanz

In der ersten Instanz entscheidet in der Regel entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Ob Sie sich an das Amtsgericht oder an das Landgericht wenden müssen, richtet sich meistens nach dem Wert des Streitgegenstands. Bei einem Wert bis EUR 5.000 ist das Amtsgericht zuständig, bei höheren Streitwerten das Landgericht.

Beachten Sie, dass dieses Prinzip unter anderem nicht bei Wohnungsmietstreitigkeiten oder Familiensachen gilt – in diesen Fällen ist stets das Amtsgericht in erster Instanz zuständig. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen ausnahmsweise unabhängig vom Streitwert das Landgericht (zum Beispiel für Amtshaftungsansprüche) oder das Oberlandesgericht (zum Beispiel für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten eines Landes; oder für Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) zuständig ist.

Das Familiengericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts. Für die familienrechtlichen Streitigkeiten gelten Besonderheiten, die in weiten Teilen anderen Verfahrensregeln folgen als gewöhnliche Zivilprozesse.

Bei den Amtsgerichten sind Einzelrichter* mit der Sache befasst. Dies gilt in den meisten Fällen auch bei den Landgerichten, jedoch kann hier unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Kammer in der Besetzung mit drei Richtern tätig werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zweite Instanz

In der zweiten Instanz (Berufung, Beschwerde) führt der Weg grundsätzlich vom Amtsgericht zum Landgericht oder vom Landgericht zum Oberlandesgericht.

Hinweis: In Familiensachen entscheidet stets das Oberlandesgericht in zweiter Instanz.

Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Wert der Sache mehr als EUR 600,00 beträgt oder wenn sie vom Gericht zugelassen wird.

Achtung! Vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof müssen Sie sich von Rechtsanwälten vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen Sie sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Anwaltszwang gilt – mit Ausnahmen – auch bei Familiensachen. Einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise über die Anwaltssuche der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.

Die Entscheidung trifft in der Berufungsinstanz grundsätzlich die Kammer (Landgericht) beziehungsweise der Senat (Oberlandesgericht) in der Besetzung mit drei Richtern, jedoch kann sie einem der Mitglieder allein übertragen werden.

Dritte Instanz

In der dritten Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof unabhängig vom Wert der Angelegenheit grundsätzlich nur, wenn das Rechtsmittel (Revision, Rechtsbeschwerde) zugelassen worden ist, oder wenn die Möglichkeit des Rechtsmittels ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist, sogenannte Statthaftigkeit (Rechtsbeschwerde; so zum Beispiel bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung seitens des Berufungsgerichts durch Beschluss).

Strafverfahren

Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, können Sie eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und erhebt nach Abschluss dieses Verfahrens gegebenenfalls Anklage bei den ordentlichen Gerichten.

Bei den Amtsgerichten entscheiden für Vergehen und kleinere Verbrechen bis zu einem Strafmaß von vier Jahren Freiheitsstrafe die Strafrichter oder die Schöffengerichte (ein Berufsrichter, zwei Schöffen).

Über Fälle schwerer Kriminalität entscheidet die große Strafkammer beim Landgericht (in der Regel: zwei Berufsrichter und zwei Schöffen). Ebenfalls beim Landgericht angesiedelt ist die kleine Strafkammer (ein Berufsrichter, zwei Schöffen). Sie entscheidet als Berufungsgericht der zweiten Instanz über Urteile des Amtsgerichts.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet regelmäßig in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Erstinstanzlich wird er nur in besonderen Fällen tätig (zum Beispiel Terrorismus) und entscheidet hier über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit einer Besetzung von fünf Berufsrichtern. Ansonsten ist das Oberlandesgericht insbesondere Revisionsgericht für Berufungsurteile des Landgerichts und für Urteile des Amtsgerichts sowie Beschwerdegericht für Beschlüsse des Landgerichts.

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs entscheiden in der Besetzung von fünf Berufsrichtern als Revisionsgericht über erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023