Amt 24

Unterhalt, elterliche Sorge und Umgang

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Unterhalt während und nach der Scheidung

Die Ansprüche der Kinder haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsforderungen, also auch denen der Eltern. Grundsatz für die Ehepartner* ist Eigenverantwortung: Beide haben nach der Scheidung für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen – der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe ist begrenzt.

Im Justizportal von Nordrhein-Westfalen finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Neuerungen zum Unterhaltsrecht:

Unterhalt für Kinder

Für Kinder besteht nach einer Scheidung weiterhin Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der anderen Elternteil muss Zahlungen leisten, die sich nach seinem Einkommen und der Bedürftigkeit des Kindes richten.

In der Gerichtspraxis wird die Höhe des angemessenen Unterhalts nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bemessen. Landesspezifische Bedingungen sind in den Leitlinien der Oberlandesgerichte berücksichtigt.

Feste Unterhaltssätze gibt es jedoch nicht. Diese werden im Streitfall vom Familiengericht festgelegt.

Unterhaltsvorschuss

Kommt ein Elternteil den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, soll dies nicht zulasten des Kindes geschehen. Daher kann für minderjährige Kinder aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.

Freiwillige Verpflichtung

Sind sich die Elternteile über die Zahlung einig, muss der Unterhaltspflichtige seine Zahlungsbereitschaft offiziell erklären. Die freiwillige Verpflichtung ist beim Jugendamt oder vom Amtsgericht zu beurkunden.

Antrag auf Festsetzung von Unterhalt/Unterhaltsklage

Haben Vater und Mutter unterschiedliche Auffassungen, was dem Kind zusteht, so lässt sich der Unterhaltsanspruch zunächst über ein vereinfachtes Verfahren feststellen.

Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der längere und kostenaufwändige Gerichtsweg eines Unterhaltsverfahrens.

Tipp: Als Alleinerziehende können Sie wegen des höheren Aufwands für den Unterhalt Ihrer Kinder jährlich einen steuerlichen Entlastungsbetrag von der Summe ihrer Einkünfte abziehen.

Unterhalt für den getrennt lebenden/den geschiedenen Ehepartner (Ehegatten-Unterhalt)

Trennungsunterhalt

Leben die Ehepartner getrennt, steht dem schlechter gestellten Partner Unterhalt zu. Der Umfang des sogenannten Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, dem Erwerb und dem Vermögen beider.

Sind Sie und Ihr Ehepartner über die Zahlung nicht einig, sollte der unterhaltspflichtige Ehegatte bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden, Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu geben und einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Unterhalt nach der Scheidung

Geschiedene Ehepartner haben eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ein Anspruch gegenüber dem anderen besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. So kann der betreuende Elternteil vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangen (im Einzelfall auch länger, falls es die Belange des Kindes erfordern).

Gemeinsame Vereinbarung zum Unterhalt

Sie können mit Ihrem Ehepartner Vereinbarungen treffen, in denen Sie die Höhe und Modalitäten für Unterhaltszahlungen festlegen. Ein gänzlicher Verzicht ist nur wirksam, wenn Sie und Ihr Ehepartner über die weitreichenden Folgen nachweislich aufgeklärt wurden.

Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen Sie deshalb notariell beurkunden lassen oder darüber einen gerichtlich protokollierten Vergleich schließen.

Elterliche Sorge

Unabhängig von Trennung und Scheidung bleibt die gemeinsame Pflicht zur Sorge für die Kinder bestehen. Auch wenn die Beziehung der Erwachsenen zerbrach, sind diese als Eltern weiter verantwortlich und übernehmen wichtige Erziehungsaufgaben gemeinsam. Die elterliche Sorge umfasst beispielsweise auch die Aufsicht über das Vermögen des Kindes.

Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, ist keine Entscheidung durch das Familiengericht nötig.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern untereinander einigen.

Sowohl die Mutter als auch der Vater kann jedoch beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für sich beantragen.

Umgang mit den Kindern

Auch wenn ein Kind nach einer Trennung der Eltern für gewöhnlich nur bei einem Elternteil lebt, hat es ein Recht, den anderen Elternteil zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Nur wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils oder eines Dritten einschränken oder ausschließen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023