Zahnärztliche Vorsorge und Behandlung, Zahnersatz
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Zahnärztliche Vorsorge und Behandlung
Alle gesetzlich Versicherten haben Anspruch auf zahnärztliche Vorsorge und Behandlung. Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Untersuchungen richten sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.
Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der großen Backenzähne.
Zahnersatz
Die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen Zahnersatz über ein Festzuschusssystem. Das bedeutet, dass sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen am Befund, den es zu therapieren gilt, orientieren und dass, unabhängig von der Versorgungsart, der Festzuschuss gezahlt wird. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf den Festzuschuss für die Regelversorgung von Zahnersatz (zum Beispiel Kronen, Brücken und Prothesen).
Auch für Suprakonstruktionen (Zahnersatz) auf Implantaten erhalten Versicherte einen befundorientierten Festzuschuss, wenn die Versorgung eine medizinisch notwendige anerkannte Leistung darstellt.
Bonusregelung
Patienten, die während der letzten fünf beziehungsweise zehn Jahre vor der notwendigen Zahnersatzbehandlung regelmäßige jährliche Untersuchungen (Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: halbjährlich) im Bonusheft nachweisen können, erhalten einen Bonus zum Festzuschuss.
Härtefallregelung
Für Patienten mit geringem Einkommen ist bei der Fertigung von Zahnersatz eine Befreiung vom Eigenanteil bei Regelversorgungen möglich.
Auskünfte dazu müssen vor Beginn der Behandlung individuell von der gewählten gesetzlichen Krankenkasse erfragt werden.
Rechtsgrundlage
- § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Leistungsanspruch
Freigabevermerk
Landeszahnärztekammer Sachsen. 15.12.2014