Amt 24

Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen

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Gesellschaften und Organisationen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einhalten. Beispiele dafür sind:

Architektengesellschaft

Die Berufsbezeichnung "Architekt*", eine entsprechende Wortverbindung und ähnliche Bezeichnungen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden.

  • Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (z. B. Architekten und Beratende Ingenieure) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Partnerschaft muss im Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sein.
  • Eine GmbH darf die Bezeichnung nur dann in ihrer Firma aufführen, wenn Architekten u. a. mindestens die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und weitere Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Geschäftszwecks beitragen können. Die Gesellschaft hat die Berufspflichten von Architekten zu beachten und muss im Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sein.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Rechtsanwaltsgesellschaft

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, dürfen den Namen "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen, wenn sie als solche bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.
  • Die Geschäftsführung und die Gesellschafter sind ausschließlich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.
  • Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass mindestens der Name eines Gesellschafters neben der Bezeichnung aufgeführt sein muss.

Steuerberatergesellschaft

  • Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Steuerberatergesellschaft" führen, wenn sie durch die Steuerberaterkammer anerkannt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung oder die Gesellschafter sind in der Regel Steuerberater. Es können aber beispielsweise auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein.
  • Neben der Bezeichnung müssen im Namen zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgenommen werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).

Umweltgutachterorganisation

  • Eine akkreditierte Umweltgutachterorganisation darf die Bezeichnung "Umweltgutachter" im Namen führen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter, Partner, Geschäftsführung oder der Vorstandsmitglieder als Umweltgutachter zugelassen sind oder die Gesellschaft aus einem Umweltgutachter und Arbeitskräften mit Fachkenntnisbescheinigungen besteht.
  • Die Zulassung muss von der zuständigen Zulassungsstelle erteilt werden.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Wirtschaftsprüferkammer anerkannt werden.
  • Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Direktoren oder der Partner müssen Wirtschaftsprüfer oder in der Europäischen Union (EU) zugelassene Abschlussprüfer sein. Neben diesen können aber beispielsweise auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sein.
  • In den Namen der "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" müssen zusätzlich zur Bezeichnung auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgenommen werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.12.2020