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Vermächtnis

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Der Erblasser* kann einer Person Vermögensvorteile hinterlassen, ohne sie als Erben einzusetzen (sogenanntes Vermächtnis). Die Person, der ein Vermächtnis zugedacht wird, bezeichnet man als Vermächtnisnehmer.

Vermögensvorteil

Der Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer einzelne Gegenstände oder ein bestimmter Geldbetrag hinterlassen, ihm Forderungen übertragen oder Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt oder eine Rente gezahlt wird.

Hinweis: Der Vermächtnisnehmer tritt also nicht wie ein Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers.

Der Erblasser kann nur diejenige Person zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichten, der er etwas zugewendet hat. Grundsätzlich kommen hierfür die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer (dieser Fall wird als Untervermächtnis bezeichnet) infrage.

Das Vermächtnis kann sich auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht. Das Vermächtnis kann sogar den ganzen Nachlass aufzehren und den Erben nichts mehr übrig lassen. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat.

Wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht allein der Umstand, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort "Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein Wille.

Falls sich der Wille des Erblassers nicht mehr ermitteln lässt, gilt Folgendes: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon einer Person zugewendet, will er diese Person im Zweifel als Erben einsetzen. Hinterlässt der Erblasser einer Person einzelne Gegenstände, ist im Zweifel anzunehmen, dass dies ein Vermächtnis sein soll.

Hinweise:

  • Es liegt dagegen kein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser im Testament ausdrücklich anordnet, dass eine der erbenden Personen einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll und dieser auf ihren Erbteil anzurechnen ist. Dies stellt lediglich eine sogenannte Teilungsanordnung dar.
  • Übersteigt der Wert des zugewendeten Gegenstandes den Erbteil, können sich Zweifel ergeben, ob eine Teilungsanordnung (mit Ausgleichspflicht gegenüber den anderen erbenden Personen) oder aber ein sogenanntes Vorausvermächtnis (ohne Ausgleichspflicht gegenüber den anderen erbenden Personen) vorliegt.

Tipp: Falls Sie Fragen haben, können Sie sich an eine Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei wenden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023