Amt 24

Gewerblicher Umgang mit Tieren

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Wenn Sie an einem festen Standort ein Gewerbe aufnehmen wollen, das den Umgang mit Tieren (Wirbeltieren) einschließt, also beispielsweise eine Tierhandlung, einen Tierzuchtbetrieb oder auch einen Reit- und Fahrbetrieb eröffnen wollen, müssen Sie dies zunächst der Gewerbebehörde anzeigen. Zusätzlich benötigen Sie eine Erlaubnis des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

Es empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle (der am Betriebsort zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde) oder dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA).

Sie brauchen keine solche Erlaubnis, wenn Sie landwirtschaftliche Nutztiere halten wollen, in der Regel ist die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren jedoch registrierungspflichtig.

Achtung! Beim Verkauf der Tiere in das inner- oder außereuropäische Ausland ist zu beachten, dass in der Regel amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen und gegebenenfalls Einfuhrgenehmigungen (bei bestimmten Drittländern) erforderlich sind.

Möchten Sie Tierausstellungen, Tierbörsen oder Veranstaltungen mit Tieren veranstalten, müssen Sie diese jeweils beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen. Die Behörde erstellt für jede Veranstaltung eine tierseuchenrechtliche Einzelanordnung über die Ausstellungsbedingungen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023

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