Amt 24

Anfechtung eines Testaments / Erbvertrags

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Letztwillige Verfügungen und Erbverträge können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Ziel einer Anfechtung ist es, dem wirklichen Willen des Erblassers* Geltung zu verschaffen.

Anfechtungsberechtigt ist in der Regel jeder, der sich durch die Anfechtung des ganzen oder von Teilen des Testaments einen Vorteil verspricht. Zu diesen Vorteilen zählen beispielsweise die Erlangung eines Erbrechts oder der Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung.

Anfechtung eines Testaments

Eine wirksame Anfechtung setzt zunächst voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Anfechtung aufgrund eines Irrtums

Ein Anfechtungsgrund besteht unter anderem dann, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments in einem so genannten Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum befunden hat. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung im Irrtum befand.

Von einem Erklärungsirrtum ist dann auszugehen, wenn der Erblasser eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der Erblasser in seinem Testament verschreibt oder, bei einem öffentlichen Testament, verspricht.

Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser beispielsweise bei Errichtung des Testaments irrig einen Umstand als gegeben angenommen oder in der irrigen Erwartung des Eintritts eines Umstandes testiert hat. Die irrige Erwartung oder Annahme muss dabei der bewegende Grund für den letzten Willen gewesen sein.

Beispiel: Der Erblasser bedenkt einen Lebenspartner als Alleinerben in der sicheren Erwartung, dass sie zusammen den Lebensabend verbringen werden. Trennt sich der Lebenspartner aber kurz darauf vom Erblasser und zieht aus, ist die Erbeinsetzung des Lebenspartners anfechtbar.

Hinweis: Bezieht sich der Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum nur auf eine bestimmte anfechtungsberechtigte Person, sind andere nicht zur Anfechtung berechtigt.

Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Eine weitere Möglichkeit ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Danach kann ein Testament auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, von dessen Existenz er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Übergehen des Pflichtteilsberechtigten liegt dann vor, wenn er weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist.

Beispiel: Der kinderlose Erblasser errichtet ein Testament, in dem er seine Frau als Alleinerbin einsetzt. Dabei geht er davon aus, dass sie später keine Kinder haben werden. Zwei Jahre danach bekommen er und seine Ehefrau überraschend eine Tochter. Aufgrund seines plötzlichen Todes kommt der Erblasser nicht mehr dazu, ein neues Testament zu errichten.

Hinweis: Zur Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung genauso getroffen hätte.

Beispiel: Der kinderlose Erblasser errichtet ein Testament, in dem er seine Frau als Alleinerbin einsetzt. Im Testament hält er fest, dass diese letztwillige Verfügung auch dann gelten soll, falls später Kinder zur Welt kommen.

Hinweise zur Anfechtung eines Testaments

Bei der Anfechtung ist eine Frist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Die Anfechtung ist grundsätzlich gegenüber demjenigen zu erklären, der einen rechtlichen Vorteil durch die Verfügung von Todes wegen erlangt (z. B. bei Vermächtnis und Teilungsanordnung). Ist jedoch Gegenstand der Anfechtung eine letztwillige Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Hinweis: Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch Dritte gelten die gleichen Besonderheiten wie für den Erbvertrag.

Anfechtung eines Erbvertrags

Ein Erbvertrag kann nach dem Tod des Erblassers durch andere Personen grundsätzlich nach den gleichen Vorgaben angefochten werden wie ein Testament. Daneben kommt aber auch eine Anfechtung durch den Erblasser selbst noch zu seinen Lebzeiten in Betracht. So kann er vertragsmäßige Verfügungen bei Vorliegen eines Irrtums oder bei widerrechtlicher Drohung anfechten.

Darüber hinaus kann er den Erbvertrag anfechten, wenn er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt war oder der erst nach Vertragsschluss geboren wurde oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. Die Anfechtungserklärung des Erblassers bedarf der notariellen Beurkundung.

Hinweise zur Anfechtung eines Erbvertrags

Achtung! Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung beziehungsweise im Fall der Drohung ab Beendigung der Zwangslage.

Die Anfechtung durch einen Vertragspartner ist gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. Ist der Vertragspartner bereits gestorben, so bedarf es dann keiner Anfechtung mehr, wenn die anfechtbare Verfügung zu seinen Gunsten getroffen wurde. Soll nach dem Tod des Vertragspartners eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung durch den Erblasser angefochten werden, so muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Bei der Anfechtung eines Erbvertrags ist das Anfechtungsrecht eines Dritten von dem des Erblassers abhängig. Wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalles erloschen ist, können andere Personen den Erbvertrag nicht mehr anfechten. Versäumt der Erblasser zu Lebzeiten beispielsweise eine Frist oder verzichtet er auf einen Anfechtungsgrund, ist hierdurch auch das Anfechtungsrecht Dritter ausgeschlossen.

Ein Testament oder Erbvertrag ist ferner immer dann anfechtbar, wenn der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung zur Errichtung des Testaments gebracht wurde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023