Amt 24

Armut und wirtschaftliche Not

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sozialhilfe
Andere Hilfen haben Vorrang

Dieses Kapitel stellt Ihnen die wichtigsten Verfahren der sozialen Sicherung vor und führt Informations- und Hilfsangebote verschiedener Träger in Sachsen auf. Beachten Sie auch die Leistungen in der rechten Randspalte, Sie erhalten dort detaillierte Informationen zu den staatlichen Leistungen.

In der Bundesrepublik Deutschland muss niemand hungern. Aber auch hier leben viele Menschen – nicht zuletzt auch viele Familien mit Kindern – die über zu geringe finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 

Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld, Kinderzuschlag und weitere soziale Leistungen vermögen die wirtschaftliche Not der Betroffenen zu lindern. Hinzu kommen Hilfsangebote freier und öffentlicher Träger wie etwa der Schuldnerberatungsstellen oder der sogenannten "Tafeln", die preiswert Essen und Lebensmittel anbieten.

Wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um Ihren täglichen Bedarf zu decken, "schämen" Sie sich nicht, Ihnen zustehende Leistungen anzunehmen und damit Ihre Lebenssituation zu verbessern.

Wer keine anderen Sozialleistungen erhalten kann, dem soll im Notfall die Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld oder die Sozialhilfe ein Leben in Würde ermöglichen (§ 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe und § 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bei Hilfebedürftigkeit können Menschen, die erwerbsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld" nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

Damit wird Betroffenen geholfen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht haben. 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit (insbesondere durch Eingliederung in Arbeit) auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Sozialhilfe

Wer nicht erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht vollständig selbst zu bestreiten vermag, hat nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anspruch auf Sozialhilfe in Form von

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Letztere ist für Menschen vorgesehen, die wegen ihres Alters oder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. 

Neben diesen Hilfen umfasst die Sozialhilfe weitere Leistungen, wie

  • Hilfen zur Gesundheit für Personen, die nicht krankenversichert sind,
  • Hilfe zur Pflege für Personen, die nicht in einer Pflegeversicherung versichert sind oder für den Pflegebedarf, der nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist (zum Beispiel Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel Übernahme von Bestattungskosten).

Zu den Sozialhilfeleistungen gehört auch die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Andere Hilfen haben Vorrang

Sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch die Sozialhilfe werden nachrangig gewährt. Das bedeutet, die Betroffenen haben nur dann einen Anspruch, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Deshalb erhalten nur diejenigen Leistungen, die sich nicht selbst helfen können, vor allem durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und Vermögens, die erforderlichen Leistungen aber auch nicht von anderen erhalten (insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen wie etwa Rentenversicherungsträgern oder Krankenkassen).

Sollten sich Leistungen anderer Stellen verzögern, so kann der sogenannte Grundsicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger (im Allgemeinen das Sozialamt) in Vorleistung gehen. Andere Sozialleistungsträger können Vorschüsse gewähren (§ 42 SGB I).

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023