Amt 24

Widerruf eines Testaments

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Sie können Ihr Testament sowie einzelne in dem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit abändern oder aufheben (widerrufen). Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.

  • Sie können ein neues Testament errichten und darin festhalten, dass Sie das alte Testament ausdrücklich widerrufen.

Hinweis: Das neue Testament muss nicht in der gleichen Form errichtet werden wie das alte, welches Sie widerrufen möchten. Sie können demnach ein beispielsweise öffentliches Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen und umgekehrt.

  • Sie können ein neues Testament errichten, in dem Sie eine Regelung treffen, die im Widerspruch zu einer Regelung im alten Testament steht.

    Auch hier müssen Sie für das neue Testament nicht die gleiche Form wählen wie für das alte.

  • Ein eigenhändiges Testament können Sie auch dadurch widerrufen, dass Sie es vernichten (zum Beispiel durch Zerreißen und Wegwerfen) oder an ihm Änderungen (Streichungen oder Ergänzungen) vornehmen.
  • Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird.

Tipp: Wenn Sie ein neues Testament errichten, ohne das alte zu widerrufen, kann dies leicht zu Missverständnissen führen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Sie nachträgliche Änderungen einfügen. Sie sollten daher stets in Erwägung ziehen, ein gänzlich neues Testament zu errichten. Wenn Sie sich für diese Lösung entscheiden, sollten Sie unbedingt daran denken, das alte Testament zu vernichten.

Widerruf gemeinschaftlicher Testamente

Besondere Regelungen gelten dagegen für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten.

Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass eine Person in der Ehe oder Lebenspartnerschaft sie nicht ohne die Verfügung der anderen Person getroffen hätte.

Soweit beide Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam wechselseitige Verfügungen widerrufen möchten, können sie (gemeinschaftlich) auf die oben dargestellten Möglichkeiten zurückgreifen.

Möchte dagegen nur eine von beiden Personen wechselseitige Verfügungen widerrufen, kann sie dies lediglich in notariell beurkundeter Form tun, solange beide noch am Leben sind. Nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise einer Lebenspartnerin ist die überlebende Person an diese Verfügungen gebunden. Von der Bindungswirkung kann sie sich in der Regel nur lösen, indem sie die Erbschaft ausschlägt. Etwas Anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn sich die Eheleute oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerinnen bereits im gemeinschaftlichen Testament die Freiheit zu abweichenden Verfügungen eingeräumt haben. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können ohne Weiteres geändert werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024