Legalisation
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Deutsche öffentliche Urkunden, auf die kein internationales Übereinkommen anwendbar ist, können von der Auslandsvertretung des Staates, in dem sie verwendet werden sollen, legalisiert werden, damit die Urkunde bei Vorlage in diesem Staat Anerkennung finden kann. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Die Urkunden müssen zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.
Hinweis: Die Vorbeglaubigung für die Legalisation ist auf der Originalurkunde anzubringen.
Vorbeglaubigung
Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde.
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
für Privatpersonen:
- durch die Landesbehörde (Landesdirektion Sachsen) für Urkunden der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes (zum Beispiel Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen).
- durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz für Unterschriften auf von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden.
- durch das Landgericht für alle amtlichen Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden, zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten. Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers sind keine öffentlichen Urkunden. Bei Übersetzungen von Urkunden kann der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohn- oder Geschäftssitz unterhält, jedoch bestätigen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden.
- durch die Bundesbehörde für die von ihr ausgestellten Urkunden. So werden polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vom Bundesamt für Justiz vorbeglaubigt.
für Unternehmen:
- durch die Landesbehörde (Landesdirektion Sachsen) für Urkunden der Verwaltungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes (zum Beispiel Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen).
- durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz für Unterschriften auf von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden.
- durch das Landgericht für alle amtlichen Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten. Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers sind keine öffentlichen Urkunden. Bei Übersetzungen von Urkunden kann der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohn- oder Geschäftssitz unterhält, jedoch bestätigen, dass dieser öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer ist. Diese Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einem Beglaubigungsvermerk versehen werden.
- Bundesbehörde für die von ihr ausgestellten Urkunden. So werden polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vom Bundesamt für Justiz vorbeglaubigt.
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) ausschließlich für Handelspapiere, zum Beispiel Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse und andere Dokumente.
Endbeglaubigung
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit 22 Staaten eine gesonderte Vereinbarung zur Beglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden getroffen. Hier sprechen wir von einer Endbeglaubigung. Nach der Endbeglaubigung können die Urkunden dann der Vertretung des jeweiligen Staates zur Legalisation vorgelegt werden. Dies betrifft folgende Staaten:
- Afghanistan
- Volksrepublik Bangladesch
- Volksrepublik China
- Republik Irak
- Islamische Republik Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
- Königreich Jordanien
- Königreich Kambodscha
- Staat Katar
- Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich)
- Republik Mali
- Mauretanien
- Union Myanmar (Birma)
- Königreich Nepal
- Republik Ruanda
- Königreich Saudi Arabien
- Republik Senegal
- Demokratische Republik Somalia
- Republik Sudan
- Arabische Republik Syrien
- Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
- Republik Togo
- Vereinigte Arabische Emirate
Lesen Sie auch
-
Beglaubigung
Bundesverwaltungsamt -
Beglaubigungen von Urkunden
Landesdirektion Sachsen -
Internationaler Urkundenverkehr
Auswärtiges Amt
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022