Amt 24

Fahrzeugverkauf, Fahrzeugabmeldung

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Fahrzeugverkauf

Beim Verkauf eines Fahrzeugs ist es wichtig, dass Ihnen der Käufer* den Empfang der Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) sowie der Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist) schriftlich bestätigt. Denn mit der Bestätigung der Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) geht auch der wesentliche Nachweis über die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug an den Käufer über.

Die Angaben des Käufers sollten Sie anhand von Personalausweis oder Reisepass überprüfen, um Überraschungen vorzubeugen. Solange das Fahrzeug noch nicht umgeschrieben oder außer Betrieb gesetzt wurde, sind Sie weiterhin der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter!

Hinweis: Verwenden Sie am besten einen handelsüblichen Kaufvertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, den viele Dienstleister im Internet anbieten. Lassen Sie sich den Ausweis des Erwerbers zeigen und tragen Sie neben den persönlichen Daten auch die Ausweisnummer in den Kaufvertrag ein.

Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf

Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer wechselt, ist der Verkäufer außerdem dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Diese übermittelt die Daten anschließend automatisiert zur Aktualisierung an das zuständige Hauptzollamt. Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde.

Außerbetriebsetzung

Bei einer Veräußerung und besonders beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb setzen. Ihre Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Außerbetriebsetzung einzuleiten, wenn der Erwerber das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt. Für den Erwerber besteht dann zum Beispiel die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.

Ein stillgelegtes Fahrzeug kann jederzeit nach der Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden. Das Fahrzeug muss jedoch vor der erneuten Zulassung einer Hauptuntersuchung unterzogen werden, wenn seit der Außerbetriebsetzung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 04.01.2024