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Kaufvertrag

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Kommt ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande, verpflichtet sich der Käufer oder die Käuferin den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin wiederum ist verpflichtet, dem Käufer oder der Käuferin die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache - frei von Sach- und Rechtsmängeln - zu verschaffen.

Hinweis: Beim Ratenkauf und beim Leasing gelten besondere Bedingungen, über die Sie sich vorab informieren sollten. Unter "Ratenkauf" und "Leasing" finden Sie zahlreiche Informationen zu den Besonderheiten dieser Vertragsformen.

Tipp: Sie möchten wissen, welche Rechte Sie als Kunde oder Kundin haben, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Waren kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen? Dann empfehlen wir Ihnen einen Blick in die anderen Kapitel der Lebenslage "Waren und Dienstleistungen".

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024