Apostille (Haager Apostille)
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Damit eine im Inland ausgestellte öffentliche Urkunde auch durch eine ausländische Behörde anerkannt werden kann, wurde für den internationalen Rechtsverkehr die Möglichkeit eines gesonderten Beglaubigungsverfahrens eingeführt (Legalisation). Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale oder bilaterale Verträge zwischen Staaten, die Vertrauen in das Urkundenwesen des jeweiligen anderen Staates haben, teilweise für entbehrlich erklärt worden.
Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille.
Die Apostille wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig. Die Apostille wird auf der Originalurkunde angebracht.
Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, sodass öffentlich Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Apostilleübereinkommen)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Urkunden des Freistaates Sachsen
Für Urkunden, die von Behörden des Freistaates Sachsen ausgestellt wurden, sind folgende Stellen zuständig:
Urkunden aus dem Bereich der Justiz:
- Urkunden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:
- Urkunden der Landgerichte und ihrer Gerichte, Urkunden aller anderen Gerichte und der Justizbehörden, Urkunden des Verfassungsgerichtshofes und der Notare im jeweiligen Landgerichtsbezirk:
alle übrigen Urkunden:
Urkunden eines anderen Bundeslandes
Die Zuständigkeit in den Bundesländern ist nicht einheitlich geregelt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, durch wen die Apostille/Vorbeglaubigung erteilt werden kann.
Urkunden einer Bundesbehörde
- Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer Bundespatentgericht und Deutsches Patentamt):
- Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:
Lesen Sie auch
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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (Apostilleübereinkommen)
Bundesministerium des Innern und für Heimat -
Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung
der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.12.2021