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Grundsteuer

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Grundsteuer müssen grundsätzlich alle zahlen, die über Grundbesitz verfügen. Sie ist eine Steuer, die die Stadt oder Gemeinde für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz festsetzt und erhebt. Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal mit dem Erwerb des Grundstücks fällig ist, wird die Grundsteuer jährlich erhoben.

Hinweis: Für die Grundsteuer gelten ab 2025 unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. Falls Sie außerhalb von Sachsen über Grundbesitz verfügen, informieren Sie sich bitte auch über die dort geltenden Regelungen.

Grundsteuer-Arten

Es gibt

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • die Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens

Grundvermögen ist das Eigentum an Grund und Boden, gegebenenfalls einschließlich Gebäude. Auch Eigentumswohnungen zählen zum Grundvermögen.

Grundsteuer A und B unterscheiden sich in der Höhe des Hebesatzes, den die Gemeinde festlegt.

  • die Grundsteuer C (ab 2025)

Ab 2025 können die Städte und Gemeinden alternativ für unbebaute baureife Grundstücke eine Grundsteuer C mit gesondertem Hebesatz erheben.

Ermittlung des Grundsteuerbetrags

Für die Ermittlung des einzelnen Grundsteuerbetrags sind drei Arbeitsschritte erforderlich:

  1. Feststellung des Wertes des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durch das Finanzamt
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation des oben genannten Werts mit einer Grundsteuermesszahl, ebenfalls durch das Finanzamt
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde: Diese multipliziert dazu den Grundsteuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz.

Erst der Grundsteuerbescheid der Gemeinde löst eine Zahlungsverpflichtung aus.

Neubewertung zum 01.01.2022 ("Hauptfeststellung")

Alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind zum 01.01.2022 für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten (sogenannte Hauptfeststellung). Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt. Dafür mussten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 eine elektronische Steuererklärung (sogenannte Feststellungserklärung) abgeben. Bei Erbbaurechten ist die oder der Erbbauberechtigte zur Erklärungsabgabe verpflichtet.

Nach jeweils sieben Jahren erfolgt die nächste turnusmäßige Feststellung des Grundsteuerwerts.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 11.01.2024

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