Wanderschaft, Walz
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Von Alters her ist es im Handwerk üblich, dass ausgelernte Gesellen auf Wanderschaft gehen, um sich in der Ferne mit fremden Handwerkstechniken vertraut zu machen und wertvolle persönliche Erfahrungen zu sammeln. Vom Spätmittelalter an war dies für die Prüfung zum Meister sogar vorgeschrieben.
Mit der Zeit geriet diese Tradition, die auch unter den Namen "Walz" und "Tippelei" bekannt ist, größtenteils in Vergessenheit. In letzter Zeit sieht man aber in Sachsen und anderswo zunehmend wieder mehr Handwerker, die dieser Tradition nachgehen.
Gesellen unterschiedlicher Handwerke wie zum Beispiel Maurer, Dachdecker, Steinmetze, Zimmerer und Tischler, die "auf die Walz" gehen möchten, können sich dazu von einem der Schächte (Vereinigungen) aufnehmen lassen oder als "Freireisende" durch die Lande ziehen. Schächte unterstützen ihre Mitglieder bei der Wanderschaft, zum Beispiel mit Unterkünften und pflegen die traditionellen Bräuche.
In der Regel legen die Schächte Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Walz fest. Diese können sich zum Teil unterscheiden, vor allem in dem Punkt, ob auch Frauen aufgenommen werden können.
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Handwerksgeselle:
- unter 30 Jahre alt
- ledig und kinderlos
- schuldenfrei
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polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge
Weitere Details:-
Führungszeugnis beantragen
Amt24-Leistung
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Führungszeugnis beantragen
- Bestehen der Gesellenprüfung (erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung)
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Wanderschaft:
- Dauer von mindestens drei Jahren und einem Tag (zum Teil auch weniger)
- kein Betreten des Bannkreises (meist 50 Kilometer um den Heimatort), außer bei Notfällen
- Tragen der "Kluft" (Zunftkleidung) in der Öffentlichkeit
- gepflegtes Erscheinen, "rechtschaffene" Lebensweise
- Reise nur zu Fuß oder per Anhalter (eigenes Fahrzeug ist verboten, öffentliche Verkehrsmittel sind verpönt)
- Hab und Gut wird in einem zu einem Bündel gepackten Tuch ("Charlottenburger") verstaut.
- In einem Wanderbuch werden alle Städtesiegel der besuchten Orte gesammelt, dazu wird bei den Bürgermeistern zünftig um das Siegel vorgesprochen.
- Die Wanderschaft darf nur aufgrund zwingender Gründe und mit Einverständnis des Schachts abgebrochen werden (zum Beispiel bei schwerer Krankheit).
Lesen Sie auch
- Gesellschaft der rechtschaffenen fremden Zimmer- und Schieferdeckergesellen
- Gesellschaft der rechtschaffenen fremden und einheimischen Maurer- und Steinhauergesellen
- Rolandschacht ("Rolandsbrüder")
- Fremder Freiheitsschacht
- Freie Vogtländer Deutschland
- ... und andere Gesellschaften im In- und Ausland
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.05.2021