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Freibeträge für Kinder, Kindergeld (Familienleistungsausgleich)

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Da Eltern für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder aufkommen müssen, haben sie erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tragen. Der Staat entlastet Familien im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, das heißt durch das Kindergeld, welches als Steuervergütung gezahlt wird, oder durch die Freibeträge für Kinder.

Im laufenden Jahr erfolgt die Steuerfreistellung zunächst nur über das monatlich gezahlte Kindergeld und gegebenenfalls einen Kinderbonus.

Beim Lohnsteuerabzug wirken sich die als sogenannter Kinderzähler in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragenen Freibeträge für Kinder nur auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls auf die Kirchensteuer aus (eine Ausnahme gilt bei Kindern im Ausland, wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht).

Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (mit dem Vordruck "Anlage Kind") prüft das Finanzamt für jedes einzelne Kind von Amts wegen, ob die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind. In diesem Fall wird die ermittelte Einkommensteuer um den Gesamtbetrag des Kindergeldanspruches und gegebenenfalls des Kinderbonus erhöht. Durch die Freibeträge für Kinder sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden.

Kindergeld

Kindergeld wird auf Antrag vom Geburtsmonat des Kindes an gewährt. Ab dem Jahr 2023 entfällt die bisherige Staffelung der Beträge. Im Jahr 2022 wurde Kindergeld in folgender Höhe ausgezahlt:

2022:

  • für das erste und zweite Kind jeweils EUR 219,00
  • für das dritte Kind EUR 225,00
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00

Ab 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich monatlich für jedes Kind EUR 250,00.

Kinderbonus

Zur finanziellen Unterstützung in der Coronakrise wurde Eltern neben dem Kindergeld im Jahr 2020 ein Kinderbonus je Kind von insgesamt EUR 300,00 und im Jahr 2021 ein Kinderbonus je Kind von EUR 150,00 ausgezahlt.

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wurde im Jahr 2022 ein Kinderbonus je Kind von EUR 100,00 ausgezahlt.

Kinderfreibeträge

Die Freibeträge für Kinder umfassen für jedes zu berücksichtigende Kind

  • den Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 3.012 ab dem Jahr 2023 (2022: EUR 2.810) für das sächliche Existenzminimum und
  • den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.464.

Ein Ansatz der Freibeträge kommt in Betracht, wenn der Anspruch auf Kindergeld und gegebenenfalls der Kinderbonus die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen können. Dies wird zumeist nur bei relativ hohem Einkommen der Fall sein. Je nachdem, was für Sie günstiger ist, haben Sie also entweder Anspruch auf Kindergeld und in den Jahren 2020 und 2021 auf den Kinderbonus oder auf Freibeträge für Kinder.

Tipp: Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Doppelter Betrag für zusammenveranlagte Eltern

Werden Sie als Eheleute / Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppeln sich die oben genannten Beträge, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht. Überdies stehen die doppelten Freibeträge in Höhe von EUR 6.024 beziehungsweise EUR 2.928 Ihnen auch allein zu, wenn Sie etwa das Kind allein adoptiert haben oder der andere Elternteil verstorben ist.

Übertragung der Freibeträge

Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser beim Finanzamt beantragen, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird. Das ist unabhängig vom Kinderfreibetrag möglich. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er (ebenfalls) Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.

Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.

Kinder im Ausland

Lebt das Kind außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, werden die Freibeträge unter Umständen nur zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel angesetzt.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2022