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Wer ist versichert, wie hoch ist der Beitrag?

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Versicherter Personenkreis

Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert.

Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Beitragshöhe

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird durch Beiträge der Arbeitnehmer* und Arbeitgeber finanziert.

Das Arbeitsentgelt ist nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Rentner tragen ihre Pflegeversicherung allein, die gesetzliche Rentenversicherung führt die Beiträge automatisch ab.

Der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01.07.2023 erhöht. Ebenfalls wird der Beitragssatz seitdem nach Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl ist dann nicht mehr vorgesehen. Der reguläre Beitragssatz für Eltern in Höhe von 3,4 Prozent gilt jedoch lebenslang.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

  • Mitglieder ohne Kinder: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
  • Mitglieder mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
  • Mitglieder mit zwei Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
  • Mitglieder mit drei Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
  • Mitglieder mit vier Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
  • Mitglieder mit fünf und mehr Kindern: 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent.

Hinweis: Das Pflegeunterstützungs- und –Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) hat ab 01.01.2024 außerdem Auswirkungen auf das Pflegeunterstützungsgeld sowie die Höhe der Pflegeleistungen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.07.2023