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Wer ist versichert, wie hoch ist der Beitrag?

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Versicherter Personenkreis

Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert.

Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Beitragshöhe

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird durch Beiträge der Arbeitnehmer* und Arbeitgeber finanziert. Ab 01.01.2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 Prozent. Außerhalb Sachsens teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Hälfte (je 1,525 Prozent). In Sachsen tragen die Arbeitnehmer hingegen 2,025 Prozent und die Arbeitgeber 1,025 Prozent. Dafür bleibt den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten.

Das Arbeitsentgelt ist nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Zuschlag in der Höhe von 0,35 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen.

Rentner tragen ihre Pflegeversicherung allein, die gesetzliche Rentenversicherung führt die Beiträge automatisch ab.

Hinweis: Zum 01.07.2023 sieht der Gesetzentwurf für ein Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) weitere Änderungen vor. Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung und ab 01.01.2024 auf das Pflegeunterstützungsgeld sowie die Höhe der Pflegeleistungen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023