Amt 24

Kündigungsschutz

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Die Kündigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin ist

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, unzulässig.

Auch während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt, nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz

Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis. Es ist keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz gegeben.

Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz oder den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und der Elternzeit betreffen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen. Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung und des Kündigungsschutzes zuständige Aufsichtsbehörde.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024