Urlaubsanspruch
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten.
Erhielten Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig, so können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an die Landesdirektion Sachsen (Abteilung Arbeitsschutz) – entsprechend Ihres Arbeitsortes an den Standorten in Chemnitz, Dresden oder Leipzig.
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Chemnitz
- Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Abteilung 5, Arbeitsschutz
- Landesdirektion Sachsen, Unterabteilung 5, Arbeitsschutz Leipzig
Amt24-Behördenwegweiser
Lesen Sie auch
- Leitfaden zum Mutterschutz
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Beschäftigungsverbote
- Schutzfristen
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.02.2022