Naturschutz und Forstrecht
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Eingriff in Natur und Landschaft
Werden Bauvorhaben im Außenbereich durchgeführt, können sie unter bestimmten Umständen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Dies hat zur Folge, dass Maßnahmen festgelegt werden müssen, welche die Beeinträchtigungen möglichst vermeiden oder vermindern. Verbleibende Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleich- beziehungsweise Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Die Bauaufsichtsbehörde klärt diese Fragen im Rahmen der Baugenehmigung mit der zuständigen Naturschutzbehörde (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung; in allen anderen Städten und Gemeinden: beim Landratsamt).
Kompensation über Ökokonto
Wurden etwa einem Bauherren* Auflagen erteilt, muss er nicht unbedingt auch selbst für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sorgen. Kompensationsverpflichtungen können Bauherren auch über den Erwerb von "Ökopunkten" aus einer geeigneten Ökokontomaßnahme erfüllen. Entsprechende Maßnahmen werden von den Unteren Naturschutzbehörden im Kompensationsflächenkataster geführt.
Die Nutzung eines Ökokontos hat den Vorteil, dass Vorhabensträger, die selbst nicht über geeignete Flächen verfügen, schnell und unkompliziert und ohne aufwendige Flächensuche die für die Genehmigung ihres Vorhabens notwendigen Kompensationsmaßnahmen nachweisen können. Außerdem lassen sich dadurch naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen an geeignete Stellen lenken und dauerhaft sichern.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat die Ökoflächenagentur Sachsen beim Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) beauftragt, ein Angebot an geeigneten Maßnahmeflächen sowie vorgezogen umgesetzten Ökokontomaßnahmen zu schaffen. Dieses Angebot steht privaten wie öffentlichen Vorhabensträgern zur Verfügung. Gegen ein Entgelt übernimmt die Ökoflächenagentur Sachsen die Kompensationsverpflichtung, indem eine dem Eingriff entsprechende Anzahl an Werteinheiten (Ökopunkte) aus dem Ökokonto ausgebucht und dem Eingriff als Kompensation zugeordnet wird.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Bauen im Schutzgebiet
Berührt das Bauvorhaben die Schutzziele eines europarechtlich geschützten Gebietes (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet oder Vogelschutzgebiet), ist eine Prüfung auf Verträglichkeit mit diesen Schutzzielen erforderlich. Gleiches gilt, wenn das Bauvorhaben die Schutzziele eines nationalen Schutzgebietes nach § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berührt, dies sind beispielsweise Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei den unteren Naturschutzbehörden.
Kommunaler Baumschutz
Darüber hinaus können die Stadt- und Gemeindeverwaltungen bestimmte Bäume im Gemeindegebiet in einer Baumschutzsatzung unter Schutz stellen. Welche Gehölze von vornherein nicht Gegenstand einer solchen Satzung sein können, regelt § 19 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG); dazu gehören insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten.
Sollen im Rahmen des Bauvorhabens Bäume gefällt werden, die durch eine Baumschutzsatzung geschützt sind, bedarf es grundsätzlich einer Fällgenehmigung, die Sie bei genehmigungsfreien Bauvorhaben einzeln beantragen müssen. Baugenehmigungen hingegen werden im Einvernehmen mit der für die Baumschutzsatzung zuständigen Behörde erteilt. Diese sorgt dafür, dass den Belangen des Naturschutzes Genüge getan wird; einen gesonderten Antrag müssen Sie in diesem Fall also nicht stellen.
Geschützte Biotope
Das Gesetz (§ 30 BNatSchG; § 21 SächsNatSchG) stellt bestimmte Biotope unter besonderen gesetzlichen Schutz (zum Beispiel höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume). Wurde über eine mögliche Beeinträchtigung solcher Biotope noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans entschieden, kann hier im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Naturschutzbehörde beim Landratsamt oder in Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadtverwaltung.
Werden durch Ihr Bauvorhaben geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt, müssen Sie auch eine Genehmigung der Naturschutzbehörde gesondert einholen. Diese wird zusätzlich erteilt.
Tipp: Wenden Sie sich mit Detailfragen an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Im Zweifel lassen Sie sich von der Naturschutzbehörde beraten.
Abstand zum Wald
Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen aus Sicherheitsgründen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein. Gleiches gilt für den Abstand von Gebäuden zu Wäldern.
Geringere Abstände können in Ausnahmefällen erlaubt werden. Es können aber auch größere Abstände aus Gründen des Brandschutzes und der Sicherheit des Gebäudes verlangt werden.
Die Entscheidung trifft letztlich die Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Forstbehörde (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung; in allen anderen Städten und Gemeinden: beim Landratsamt).
Beseitigung von Wald
Soll für die Genehmigung eines Bauvorhabens Wald beseitigt oder umgewandelt werden, ist eine Genehmigung nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen notwendig. Diese wird durch die Forstbehörde erteilt.
Auf Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Die Umwandlung von Wald ist in der Praxis beim Bau von Wohngebäuden nur selten relevant. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an die Forstbehörde.
Lesen Sie auch
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Wald, Forstwirtschaft, Jagd
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft -
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
www.revosax.sachsen.de -
Ökoflächenagentur Sachsen
Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) -
Schutzgebiete in Sachsen
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Baugenehmigung
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 08.11.2023