Amt 24

Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

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Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Sie sind in der Krankenversicherung der Rentner* pflichtversichert, wenn Sie die notwendige Vorversicherungszeit erfüllen. Dafür maßgeblich ist die Zeit zwischen Ihrer ersten Erwerbstätigkeit und Ihrem Rentenantrag. 

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen Sie mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert gewesen sein.

Witwen, Witwer und Waisen erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war. Anderenfalls muss entweder der Verstorbene oder der Hinterbliebene die notwendige Vorversicherungszeit zurückgelegt haben.

Wer nicht pflichtversichert ist, muss sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen geben Auskunft darüber, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllen.

Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner

Wenn Sie pflichtversichert sind, sich jedoch lieber privat oder freiwillig versichern wollen, ist eine Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner möglich. 

Einen entsprechenden Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Rentenantrags bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Eine Befreiung kann nicht widerrufen werden. Deshalb sollten Sie sich vor einer Antragstellung von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Pflegeversicherung der Rentner

Wenn Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig sind, besteht in der Regel gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der Rentner. Nähere Informationen geben die gesetzlichen Krankenkassen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020