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Verbraucherrechte bei Reisemängeln

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Nicht immer erhält der Reisende* Leistungen, die den Anforderungen in der Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird dem Reisenden zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder kann der Reisende wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, so liegt ein Reisemangel vor.

Wenn Sie Reisemängel feststellen, so haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten:

  • Abhilfe
  • Vorzeitige Kündigung des Reisevertrages
  • Minderung des Reisepreises
  • Schadensersatz
  • Aufwendungsersatz
  • Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Abhilfe

Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist.

Ihr Ansprechpartner am Urlaubsort ist die örtliche Agentur des Reiseveranstalters und – wenn eine solche nicht vorhanden ist – der Reiseleiter. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten.

Vorzeitige Kündigung des Reisevertrages

Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen.

Dieses Kündigungsrecht setzt – neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels – voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

Lediglich wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiserveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird, bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht.

Entschädigung für erbrachte Leistungen

Bei vorzeitiger Kündigung des Reisevertrages behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der bereits erbrachten und zur Beendigung der Reise noch erforderlichen Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, soweit diese Leistungen überhaupt einen Wert für Sie haben. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis.

Trotz Kündigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie vom Urlaubsort zurückzubefördern, wobei ihm eventuelle Mehrkosten zur Last fallen. Das hierfür eingesetzte Verkehrsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein.

Minderung des Reisepreises

Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist.

Achtung! Wichtige Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist, dass Sie dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel angezeigt haben. Handeln Sie also ohne Verzug und treten Sie mit Ihren Beanstandungen sofort an den Reiseveranstalter heran.

Schadensersatz und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, so haftet er auch auf Schadensersatz. Dabei hat der Veranstalter auch für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Das Verschulden des Reiseveranstalters wird grundsätzlich vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist dem Reiseveranstalter nur in bestimmten Fällen gestattet. Er kann sich nur entlasten,

  • wenn der Reisemangel vom Reisenden selbst verschuldet ist,
  • wenn der Reisemangel von einem gänzlich Dritten (der weder Leistungserbringer noch sonst an der Erbringung der Reiseleistung beteiligt ist) verschuldet ist, was für den Reiseveranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war, oder
  • wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Damit trifft den Reiseveranstalter faktisch eine Garantiehaftung für Reisemängel.

Als Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an Ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so haben Sie auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit.

Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadensersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Dies gilt allerdings nur für solche Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werden.

Aufwendungsersatz

Anstelle von Schadensersatz können Sie - unter den gleichen Voraussetzungen - als Reisender auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Beweise sichern!

  • In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen, dass Reisemängel vorlagen und welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden.
  • Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleiter) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
  • Lassen Sie sich die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder – falls die Mitarbeiter des Reiseveranstalters dazu nicht bereit sind, durch Mitreisende bezeugen.

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise.

  • Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt.
  • Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbunden Ansprüche verhandelt wurde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023