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Pflegegeld, Sozialversicherung, Elternzeit

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Pflegegeld und Beihilfen

Wenn Sie als Pflegeeltern ein Kind aufnehmen, ist das Jugendamt verpflichtet, den regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsbedarf des Kindes durch Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes sicherzustellen. Grundlage hierfür sind die jährlichen Festsetzungen durch das Landesjugendamt, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Kindes und setzt sich aus den notwendigen monatlichen Ausgaben (materielle Aufwendungen) und den Kosten für die Erziehung zusammen.

Neben dem monatlichen Pauschalbetrag können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie und Ereignisse, wie zum Beispiel:

  • Taufe, Kommunion, Konfirmation
  • Einschulung
  • Urlaubs- und Ferienreisen

Für besonders beeinträchtigte Kinder kann das Jugendamt im Einzelfall zusätzliche Leistungen zahlen.

Rentenversicherung

Pflegeeltern sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert ist und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.

Seit dem 01.10.2005 haben Pflegeeltern zudem einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.

Beiträge zur Unfall- und Rentenversicherung für die Pflegeeltern

Darüber hinaus haben Pflegeeltern einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Erstattung sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.

Elternzeit

Pflegeeltern haben einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit. Wenn die Elternzeit für die Aufnahme eines Pflegekindes notwendig ist, beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber.

Elterngeld wird nicht gewährt, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalisierte Pflegegeld sicherstellt.

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Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023