Ein Kind adoptieren
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Bei einer Adoption nehmen Sie ein Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die eigene Familie auf. Diese "Annahme als Kind" ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und wenn zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Voraussetzungen
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam annehmen, dabei muss einer der Ehegatten mindestens 25, der oder die andere 21 Jahre alt sein. Letzteres gilt auch, wenn er oder sie das Kind des anderen Partners (egal ob in einer Ehe-, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft) im Rahmen einer Stiefkind- oder Sukzessivadoption annehmen möchte. Wer als Einzelperson ein Kind adoptieren will, muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Planung und Bewerbung
Wenden Sie sich bitte an die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes, wenn Sie ein Kind adoptieren möchten. Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle informieren Sie umfassend über das Verfahren und Ihre Möglichkeiten. Sie erhalten Informationen über Voraussetzungen, den Ablauf und die Rechtsfolgen einer Adoption. Sie werden zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Adoption und Unterstützungsangeboten auch nach der Adoption beraten. Ihnen werden auch die Rechte von Adoptivkindern erläutert, insbesondere im Zusammenhang mit deren Recht auf Herkunftsaufklärung und späterer Akteneinsicht. Weiterhin werden die Möglichkeiten der Weitergabe von Informationen oder von Kontakten zwischen Adoptiveltern und der Herkunftsfamilie erörtert.
Wenn Sie sich nach dem Gespräch als Adoptiveltern bewerben wollen, müssen Sie einen Antrag auszufüllen bei der Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes stellen. In der Regel ist das ein Fragebogen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten. Dieser wird dann zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben.
Die Adoptionsvermittlungsstelle führt das Eignungsprüfungsverfahren durch und prüft dafür Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren, wie persönliche und familiäre Umstände eine große Rolle. Da die Adoptionsfachkräfte für ein adoptionsbedürftiges Kind die am besten geeigneten Eltern auswählen muss, müssen sie die Bewerber und Bewerberinnen vertieft kennenlernen. Neben mehreren Gesprächen und Hausbesuchen gehören zur Eignungsüberprüfung auch Vorbereitungsseminare.
Hinweis: Die Entscheidung über Ihre Eignung als Adoptiveltern trifft die Adoptionsvermittlungsstelle. Auf die Feststellung der Eignung besteht kein Rechtsanspruch, nur auf die Überprüfung der Eignung. Neben der Eignung wird auch festgestellt, für welches Kind Sie geeignet sind.
Kind kennenlernen
Stellt die Adoptionsvermittlungsstelle Ihre Eignung ein Kind zu adoptieren fest, beginnt danach eine Wartezeit. Sucht die Adoptionsvermittlungsstelle für ein adoptionsbedürftiges Kind Eltern, so wählt sie die Bewerber und Bewerberinnen aus, die für dieses Kind am besten geeignet sind. Hat die Adoptionsvermittlungsstelle einen Vermittlungsvorschlag für Sie, wird er mit Ihnen besprochen und Sie erhalten alle bekannten Informationen über das Kind. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen möchten.
Wenn dies der Fall ist, finden erste Kontakte unter Begleitung der Adoptionsfachkraft statt. Wenn die Herkunftseltern es wünschen, kann auch ein Kennenlernen mit Ihnen stattfinden.
Aufnahme des Kindes und Abschluss der Adoption
Indem Sie das Kind bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege, deren Dauer sich am Alter des Kindes orientiert. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Sie werden intensiv von Ihrer Adoptionsfachkraft begleitet. In dieser Zeit stellen Sie einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht.
Liegen die Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und des Kindes beziehungsweise seines gesetzlichen Vertreters vor, entscheidet das Familiengericht unter Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag.
Wird die Adoption ausgesprochen und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erlöschen die Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Das Kind wird rechtlich zu einem vollständigen Mitglied Ihrer Familie und trägt Ihren Familiennamen.
Im Geburtsregister des Kindes werden Sie von Amts wegen als Eltern eingetragen. Danach können Sie für das Kind eine neue Geburtsurkunde erhalten, die Sie als Eltern ausweist.
Lesen Sie auch
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Adoption – ein denkbarer Weg (Informationen für Adoptionsbewerber)
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024