Amt 24

Berufsbezeichnungen für freiberuflich Tätige

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Bestimmte Berufsbezeichnungen sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise:

Architekt*, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner

Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" sowie "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer (im Freistaat Sachsen bei der Architektenkammer Sachsen) eingetragen ist oder seine Tätigkeit bei einer Architektenkammer angezeigt hat.

Arzt

  • Als "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind.
  • Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen.

Ingenieur beziehungsweise Beratender Ingenieur

  • Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf in der Regel nur tragen, wer ein Studium mit bestimmten inhaltlichen Anforderungen an den Studiengang an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie absolviert hat.
  • Personen mit einem ausländischen Ausbildungsnachweis oder einer ausländischen Berufsqualifikation dürfen im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung führen, wenn sie in das bei der Ingenieurkammer Sachsen geführte Verzeichnis eingetragen oder nach dem Recht eines anderen deutschen Bundeslandes dazu berechtigt sind.
  • Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer eines anderen deutschen Bundeslandes eingetragen ist oder als Dienstleister mit einer auswärtigen Berufsqualifikation in ein Verzeichnis einer Ingenieurkammer eingetragen ist und dabei die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Rechtsanwalt

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die

  • die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise
  • die Eingliederungsadvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben.

Außerdem müssen die Personen bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein.

Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigter

Als "Steuerberater" beziehungsweise "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden.

Wirtschaftsprüfer

Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als Wirtschaftsprüfer bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 14.09.2022