Amt 24

Genossenschaften

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist weder Kapitalgesellschaft noch Personengesellschaft. Sie ist eine fördernde Vereinigung mit gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb und kann in diesem Sinne als Rechtsform für einen Unternehmungszusammenschluss angesehen werden. Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit unbegrenzter und frei wechselnder Mitgliederzahl.

Die Genossenschaft beschränkt sich aber nicht nur auf rein wirtschaftliche Aktivitäten. Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb kann die Genossenschaft ebenso die sozialen oder die kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern.

Eine Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch alle Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Die Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person ist ausgeschlossen.

Hinweis:

Die in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft ist eine rechtsfähige juristische Person und aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann.

Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE)

Die Europäische Genossenschaft, auch Societas Cooperativa Europaea (SCE), ist eine neue Rechtsform für Genossenschaften, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten. Somit können Unternehmen auch im Bereich der Genossenschaften von der in der EU garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.

Die SCE ist eine juristische Person, deren Hauptzweck darin besteht, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern.

Die SCE kann unterschiedliche Gründungsformen annehmen. Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile der SCE müssen aber mindestens EUR 30.000 betragen. Genaue Informationen dazu finden Sie in der SCE-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft:

Der in der Satzung festgelegte Sitz einer SCE muss in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Ihr Sitz ist in Deutschland, wenn die Hauptverwaltung in Deutschland ist. Ist dies der Fall, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hinweis:

Eine Europäische Genossenschaft muss in ihrem Firmennamen den Zusatz "SCE" voran- oder nachstellen. Gegebenenfalls ist der Zusatz "mit beschränkter Haftung" anzufügen.

Die Europäischen Vorschriften ermöglichen die Gründung einer Europäischen Genossenschaft seit dem 22.07.2003. Das deutsche Einführungsgesetz (EGSCE) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Die nationalen Anforderungen der Europäischen Vorschriften werden durch das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG) ausgeführt.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024