Amt 24

Mitgliederversammlung

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Rechtsstellung

Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf das Vereinsleben nehmen können. Durch Beschlüsse kann die Versammlung über Vereinsangelegenheiten entscheiden.

Aufgaben

Während der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins führt, entscheidet die Mitgliederversammlung über grundlegende Vereinsangelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung hat vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen insbesondere über folgende Punkte zu entscheiden:

  • die Bestellung des Vorstands
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • die Auflösung des Vereins

Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand die Mitglieder durch ein entsprechendes Schreiben ein.

Diese Einladung muss folgende Punkte beinhalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Gegenstände, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll (Tagesordnung)

Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stellt in der Broschüre "Alles zum Verein" Muster für verschiedene Dokumente bereit – auch für eine Einladung zur Mitgliederversammlung.

In den Vereinssatzungen sollen die Voraussetzungen, unter denen eine Einberufung der Mitgliederversammlung stattfindet, bestimmt sein. Gewöhnlich sehen Satzungen die Mitgliederversammlungen innerhalb bestimmter Zeiträume vor (zum Beispiel mindestens einmal im Jahr).

Durchführung

Die Durchführung der Mitgliederversammlung muss gewährleisten, dass Beschlüsse sachgerecht gefasst werden können. Dafür wird ein Versammlungsleiter* benötigt, der in der Vereinssatzung festgelegt wird.

Der Versammlungsleiter

  • eröffnet die Mitgliederversammlung
  • gibt die Tagesordnung bekannt
  • ruft die Verhandlungspunkte zur Besprechung und Beschlussfassung auf
  • kann Ordnungsmaßnahmen ergreifen, wenn die Durchführung der Versammlung behindert wird
  • darf die Redezeiten der einzelnen Mitglieder beschränken

Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, bei denen jedes Vereinsmitglied seine Stimme in der Regel persönlich abgibt.

Grundsätzlich braucht ein Beschluss, um wirksam zu werden, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Für Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins muss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden, sofern die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorschreibt.

Soll der Zweck eines Vereins geändert werden, müssen vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung alle Mitglieder diesem Beschluss zustimmen.

Nach der Abstimmung gibt der Leiter der Mitgliederversammlung das Ergebnis des Beschlusses bekannt. Üblich ist es, eine Niederschrift über die Versammlung zu erstellen, in der vor allem

  • die Zahl der Teilnehmer,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • die gestellten Anträge sowie,
  • die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis dokumentiert werden.

Virtuelle Mitgliederversammlungen

Hinweis: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind gemäß § 32 Abs. 2 BGB möglich.

Den Vereinen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Es kann schon bei Einberufung der Mitgliederversammlung zugelassen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können (hybride Versammlung), § 32 Abs. 2 S. 1 BGB.

Oder die Mitglieder beschließen, dass künftige Versammlungen als rein virtuelle Versammlungen einberufen und abgehalten werden, § 32 Abs. 2 S. 2 BGB.

In jedem Fall muss mit der Einberufung der Versammlung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, § 32 Abs. 2 S. 3 BGB.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023