Wahlorgane (Europawahl)
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Die Wahlorgane bei der Europawahl sind:
- der Bundeswahlleiter* und der Bundeswahlausschuss
für das gesamte Wahlgebiet - ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss
für jedes Bundesland - ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss
für jeden Landkreis - ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss
für jede kreisfreie Stadt - ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand
für jeden Wahlbezirk - mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand)
für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis
Die Mitglieder der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher sollen aus den Reihen der Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein.
Bei der Auswahl der Beisitzer für die Wahlausschüsse sollen Parteien und sonstige politische Vereinigungen (Wahlvorschlagsberechtigte) angemessen berücksichtigt werden gemäß dem Stimmenanteil, den sie bei der letzten Europawahl im jeweiligen Gebiet erzielten.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren.
Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter als Vorsitzender des Bundeswahlausschusses und dessen Stellvertreter werden vom Bundesinnenministerium berufen.
Bundeswahlausschuss
Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter und acht Beisitzern sowie zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.
Landeswahlleiter
Den Vorsitz über den jeweiligen Landeswahlausschuss übt der Landeswahlleiter aus. Er und sein Stellvertreter werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und sechs Beisitzern sowie zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes.
Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter
Den Vorsitz über die Kreis- und die Stadtwahlausschüsse üben Kreis- und Stadtwahlleiter aus. Die Wahlleiter und deren Stellvertreter werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
Kreiswahlausschuss und Stadtwahlausschuss
Die Kreis- und die Stadtwahlausschüsse setzen sich zusammen aus einem Kreis- oder Stadtwahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von diesem berufen werden.
Wahlvorsteher
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern, die der Wahlvorsteher beruft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 02.05.2024