Stimmabgabe (Kommunalwahl)
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Wahltermin, Wahlraum
Kommunalwahlen finden in Sachsen immer an einem Sonntag statt, die Wahlräume ("Wahllokale") sind gewöhnlich von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Wahltag, Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahlraumes entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigung, die Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung oder den Wahlschein (sofern von Ihnen beantragt) und Ihren Personalausweis oder den Reisepass sollten Sie zum Wahlraum mitbringen.
Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren?
Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie trotzdem wählen. Nehmen Sie in diesem Fall unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass mit, um sich im zugewiesenen Wahlraum auszuweisen.
Sind Sie am Wahltag verhindert?
Dann geben Sie Ihre Stimme vorab per Briefwahl oder persönlich im Briefwahlbüro ab. Beantragen Sie dazu einen Wahlschein. Der Wahlschein berechtigt Sie auch, am Wahltag in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises zu wählen.
Sonderwahlbezirk und mobiles Wahlbüro
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung richtet bei Bedarf Sonderwahlbezirke für kranke und pflegebedürftige Wähler* in größeren Krankenhäusern, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen ein.
Für kleinere Einrichtungen kann ein beweglicher Wahlvorstand gebildet werden. Soweit dies möglich ist, wird mit der "fliegenden Wahlurne" sichergestellt, dass beispielsweise auch Wahlberechtigte in Klöstern und Justizvollzugsanstalten bei Bedarf ihre Stimme abgeben können.
Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderung
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Eine Information zur Barrierfreiheit Ihres Wahlraums beziehungsweise eine Telefonnummer für Rückfragen finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung. Sollte Ihr zugewiesener Wahlraum nicht barrierefrei sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl zu wählen.
Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht allein abgeben oder sollten Sie nicht lesen können, darf Ihnen eine Person Ihres Vertrauens bei der Wahl helfen (im Wahlraum oder auch bei der Briefwahl). Bei der Briefwahl muss der Helfer oder die Helferin mindestens 16 Jahre alt sein, da auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen ist.
Die Gemeinden und Städte sind gesetzlich nicht verpflichtet Wahlschablonen für Sehbehinderte bereitzustellen. Grundsätzlich können jedoch Wahlschablonen für die Kommunalwahlen verwendet werden. Informationen erhalten Sie auch bei den Informationsverbänden für Sehbehinderte, etwa dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV).
Tipp: Die Mitglieder des Wahlvorstandes leisten Ihnen jederzeit gern Hilfe. Wenn Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie sie bitte an.
Stimmzettel
1. Stadt- beziehungsweise Gemeinde- und Ortschaftsrats- beziehungsweise Stadtbezirksbeiratswahl, Kreistagswahl
Auf jedem Stimmzettel stehen die Wahlvorschläge, die für den Wahlkreis zugelassen sind. Jeder Bewerber erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
Die Einträge enthalten
- die Bezeichnung der zugelassenen Wahlvorschläge und
- die Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge mit ihrem Familien- und Vornamen, ihrem Beruf oder Stand und bei der Kreistagswahl mit Postleitzahl und Wohnort. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername entsprechend Personalausweisgesetz oder Paßgesetz enthalten sein.
Die Wahlvorschläge werden unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt, die im Wahlgebiet einheitlich gelten.
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, die die einreichende Partei oder Wählervereinigung bei der letzten regelmäßigen Wahl des jeweiligen Stadt- oder Gemeinderates, Ortschaftsrats- oder Stadtbezirksbeirats beziehungsweise bei der Kreistagswahl erreichte; bei Stimmengleichheit lässt der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los entscheiden.
Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen und Vorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen, die sich seit der letzten maßgeblichen Wahl zusammengeschlossen haben, werden ihre Stimmen zusammengezählt.
Fand in der Stadt, der Gemeinde, der Ortschaft oder dem Stadtbezirk noch keine regelmäßige Wahl statt, gilt folgendes Vorgehen:
- Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, werden in der Reihenfolge aufgeführt, die dem Ergebnis ihrer Listenstimmen der letzten Landtagswahl entspricht.
- Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.
Ein oder kein Wahlvorschlag
Steht in einem Wahlkreis auf dem Stimmzettel nur ein zugelassener Wahlvorschlag, folgen unter diesen drei freie Zeilen; wurde gar kein Vorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel ausschließlich drei freie Zeilen.
Sind bei einer Gemeinderats-, Ortschaftsrats- oder Stadtbezirksbeiratswahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinde-, Ortschaftsrats- oder Stadtbezirksbeiratswahl umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzlich abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten.
Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen statt (Beispiel: Gemeinderats- und Kreistagswahl), müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.
2. Bürgermeister- und Landratswahl
Bei Bürgermeister- und Landratswahlen enthält jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Postleitzahl und Wohnort der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge sowie deren Bezeichnung. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername entsprechend Personalausweisgesetz oder Paßgesetz enthalten sein.
An erster Stelle steht auf dem Stimmzettel immer der Amtsinhaber, falls sich dieser um die Wiederwahl bewirbt. Die Reihenfolge der weiteren Bewerber richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Stadt- oder Gemeinderatswahl beziehungsweise der Kreistagswahl errangen.
Fand in der Stadt beziehungsweise Gemeinde noch keine regelmäßige Wahl statt, gilt folgendes Vorgehen:
- Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, werden in der Reihenfolge aufgeführt, die dem Ergebnis ihrer Listenstimmen der letzten Landtagswahl entspricht.
- Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.
Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
Ein oder kein Wahlvorschlag
Steht auf dem Stimmzettel nur ein zugelassener Wahlvorschlag, folgt unter diesem eine freie Zeile; wurde gar kein Vorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel ausschließlich eine freie Zeile.
Ablauf der Wahlhandlung:
- Suchen Sie am Wahltag den zugewiesenen Wahlraum auf (Adresse und Öffnungszeit auf der Wahlbenachrichtigung). Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Ausweis oder Reisepass und die Wahlbenachrichtigung mitzunehmen.
- Wenn Sie den Wahlraum betreten haben, erhalten Sie für jede durchzuführende Wahl einen amtlichen Stimmzettel. Jeder Stimmzettel hat dabei eine unterschiedliche Farbe. Um zu prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, kann Sie der Wahlvorstand um Ihre Wahlbenachrichtigung bitten. Auf Verlangen, insbesondere wenn Sie die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, haben Sie sich mit dem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
- Sie begeben sich in die Wahlkabine und kennzeichnen den oder die Stimmzettel.
Achtung!
Kreuzen Sie nicht mehr Wahlvorschläge an, als Sie Stimmen haben. Auch dürfen Sie auf dem Stimmzettel keine Personen streichen, Kommentare oder Vorbehalte hinzufügen, Ihre Stimme ist sonst ungültig!
1. Stadt- beziehungsweise Gemeinde-, Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeiratswahl, Kreistagswahl:
- Sie haben drei Stimmen, für die Sie je ein Kreuz (x) in die Kreise neben den Wahlvorschlägen einfügen – Sie können einen, zwei oder drei Kreise ankreuzen oder,
- Falls nur ein oder kein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel steht, tragen Sie in die freien Zeilen je eine wählbare Person ein, der Sie Ihr Vertrauen aussprechen.
Achtung!
Damit Ihre Stimmen zählen, muss die von Ihnen eingetragene Person eindeutig bestimmbar sein. Dazu reicht es nicht aus, dass Sie nur den Vor- und Familiennamen notieren. Es bedarf einer genauen Identifizierung der Person. Dazu sind weitere Angaben zur Person, soweit diese bekannt sind, wie beispielsweise die Adresse, der Beruf, ggf. Geburtsjahr etc. anzugeben. Soweit die eingetragene Person nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, ist die abgegebene Stmme ungültig.
2. Bürgermeister- und Landratswahl:
- Sie haben nur eine Stimme, für die Sie den Kreis neben einem Wahlvorschlag ankreuzen oder,
- Falls nur ein oder kein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel steht, tragen Sie in die freie Zeile eine wählbare Person ein, der Sie Ihr Vertrauen aussprechen.
Achtung!
Damit Ihre Stimme zählt, muss die von Ihnen eingetragene Person eindeutig bestimmbar sein. Dazu reicht es nicht aus, dass Sie nur den Vornamen und Familiennamen notieren. Es bedarf einer genauen Identifizierung der Person. Dazu sind weitere Angaben zur Person, soweit diese bekannt sind, wie beispielsweise die Adresse, der Beruf, gegebenfalls Geburtsjahr et cetera anzugeben. Soweit die eingetragene Person nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, ist die abgegebene Stimme ungültig.
- Falten Sie den Stimmzettel nach dem Ankreuzen so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist – da es sich um eine Urnenwahl handelt, werden Stimmzettelumschläge nicht verwendet.
- Anschließend treten Sie an den Tisch des Wahlvorstandes und geben Ihre Wahlbenachrichtigung ab.
- Der Wahlvorstand vergleicht die auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Angaben zu Ihrer Person mit dem Wählerverzeichnis. Besteht kein Anlass zur Zurückweisung, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei und Sie können Ihren Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.
Bei Bürgermeister- und Landratswahlen erhalten Sie nach der abschließenden Kontrolle Ihre Wahlbenachrichtigung für einen etwaigen zweiten Wahlgang zurück.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.05.2024