Amt 24

Körperschaftsteuer

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Besteuerungsgegenstand

Besteuert wird bei einem gemeinnützigen Verein nur das Einkommen aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (zum Beispiel Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Sportplatz- und Trikotwerbung) und dies nur dann, wenn die dort erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft EUR 45.000 im Jahr übersteigen.

Freibetrag

Vom Einkommen wird ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 abgezogen. Nur für das darüber hinausgehende Einkommen wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent berechnet.

Solidaritätszuschlag

Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer.

Beispiel:

Einkommen des Vereins           EUR 7.620
abzüglich Freibetrag             EUR 5.000
zu versteuerndes Einkommen         EUR 2.620
darauf entfallende Körperschaftsteuer 15 %   EUR 393,00
darauf entfallender Solidaritätszuschlag 5,5 %  EUR 21,00

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023