Pflegeeltern sein: Rechte und Pflichten
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Mit der Aufnahme eines Pflegekindes erlangen Sie weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt des eigenen Kindes.
Häufig ist das Pflegeverhältnis nicht dauerhaft angelegt. Das Ziel der Hilfe zur Erziehung sollte sein, dass das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehren kann. Als Pflegeeltern sind Sie damit für das Pflegekind "Eltern auf Zeit".
Verantwortung für das Pflegekind
Als Pflegeeltern haben Sie die Aufgabe, das Pflegekind zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Gemeinsam mit dem Jugendamt stehen Sie in der Verantwortung für die Entwicklung des Kindes.
Als Pflegeperson sind Sie berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidungen für das Pflegekind zu treffen sowie die leiblichen Eltern in solchen Angelegenheiten zu vertreten.
Bei der Vollzeitpflege als Jugendhilfeleistung sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken.
Im Rahmen der Vollzeitpflege brauchen Sie keine Pflegeerlaubnis. Ihr wichtigster Ansprechpartner während der Zeit als Pflegeeltern ist das Jugendamt.
Zudem müssen Sie dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich mit Ausweis, sowie mit einer Aufforderung und Bestätigung im Sinne des § 30a BZRG durch das Jugendamt oder den freien Träger bei der zuständigen Meldebehörde (bzw. Einwohnermeldeamt) beantragt werden. Die Ausstellung der Führungszeugnisse für Vollzeitpflegepersonen ist gebührenfrei, diese Befreiung muss mit dem Führungszeugnis beantragt werden.
Meldepflicht
Als Pflegeperson müssen Sie dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um mögliche Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Umständen ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft.
Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Meldepflicht, die sich an alle Pflegepersonen unabhängig von einer Vollzeitpflege richtet. Bei einem Pflegeverhältnis wird regelmäßig das Zusammenwirken aller am Hilfeprozess Beteiligten im Hilfeplangespräch besprochen und die weiteren Schritte festgelegt.
Umzug mit dem Pflegekind
Wenn Sie ein Pflegekind bei sich aufnehmen, müssen Sie sowohl das Jugendamt als auch die leiblichen Eltern rechtzeitig über einen geplanten Umzug Ihrer Familie mit dem Pflegekind informieren. Hat das Kind als gesetzlichen Vertreter einen Vormund, muss er ebenfalls Kenntnis haben.
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Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024