Amt 24

Testament

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Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod Ihren Wünschen entsprechend verteilt wird, sollten Sie dafür rechtzeitig Vorkehrungen treffen.

Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall (zum Beispiel einer vertrauten Person eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann), sollten Sie sich überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen.

Wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Ihre Entscheidung, ob Sie Ihren Nachlass testamentarisch regeln möchten, hängt also unter anderem davon ab, ob Sie Regelungen treffen möchten, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Die Errichtung eines Testaments kann besonders dann sinnvoll sein, wenn

  • keine Verwandten vorhanden sind,
  • größere Werte vererbt werden,
  • die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder
  • eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben* vermieden werden soll.

Möchten Sie ein Testament errichten, kommen dafür verschiedene Testamentsformen infrage. Ihr Testament muss nicht für die Ewigkeit bestimmt sein. Sie können es bis zu Ihrem Tod unter bestimmten Voraussetzungen abändern oder gänzlich aufheben und eine neue letztwillige Verfügung errichten.

Partnerschaften

Ein gesetzliches Erbrecht ist für Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Das gilt auch für Verlobte. Wenn diese Person Ihr Erbe werden soll, müssen Sie zwingend ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.

Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steht dagegen neben bestimmten Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zu. Soll er oder sie jedoch allein erben, müssen Sie auch in diesem Fall ein Testament errichten. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.

Hinweis: Ehepaare und Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben auch die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Testierfähigkeit

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können kein wirksames Testament errichten. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. vollendet haben, können jedoch durch Erklärung gegenüber einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar ein Testament wirksam errichten.

Tipp: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder einen Notar.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023