Amt 24

Rückkehr zu den Eltern

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Das Umgangsrecht der leiblichen Eltern

Von besonderer Bedeutung ist eine wertfreie Grundeinstellung gegenüber den leiblichen Eltern des Pflegekindes. Versuchen Sie sich, in deren Lage hineinzuversetzen. Dann wird es Ihnen leichter fallen, dem Kind die Bindung zur Herkunftsfamilie zu erhalten und Kontakte zu fördern.

Bedenken Sie, dass den leiblichen Eltern der Umgang mit ihrem Kind gesetzlich zusteht – unabhängig davon, ob sie für es sorgen können oder nicht. Gleichzeitig hat auch das Kind ein Recht auf den Kontakt zu den Eltern und zu Bezugspersonen, die in seinem Leben wichtig waren und sind.

Wenn die Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist

Wird eingeschätzt, dass eine nachhaltige Verbesserung der Bedingungen in der Herkunftsfamilie in einem für das Kind vertretbarem Zeitraum nicht erreicht werden kann, so wird das Pflegekind auf Dauer in der Pflegefamilie verbleiben. Sind die Eltern mit dieser Perspektive des Pflegekindes nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt sich daher nicht auf jede Familie gleich anwenden. Die Einschätzung richtet sich nach den besonderen Umständen und dem Alter des Kindes. Berücksichtigt wird, ob das Kind schon Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hat und eine Trennung von diesen Hauptbezugspersonen das Kind gefährden oder ihm schaden könnte. Für Kinder wird allgemein ein Aufenthalt in der Pflegefamilie von zwei Jahren als längerer Zeitraum angenommen.

Wenn Sie einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes an das Familiengericht stellen, müssen zwei grundsätzliche Fragen geklärt werden:

  • Sind die leiblichen Eltern erziehungsfähig?
  • Wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von seiner Pflegefamilie getrennt wird?

Eilverfahren

Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach das Pflegekind bis zur endgültigen Entscheidung in Ihrer Familie verbleibt.

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Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023