Amt 24

Rücktritt wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände

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Die folgenden Regelungen gelten für Pauschalreiseverträge.

Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Pauschalreisevertrages gehindert, kann er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich auf sie beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände können beispielsweise vorliegen:

  • bei Kriegshandlungen, Terrorismus oder anderen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Sicherheit,
  • bei Witterungsverhältnissen, die eine sichere Reise an den vereinbarten Bestimmungsort unmöglich machen,
  • bei Naturkatastrophen und
  • bei dem Ausbruch einer schweren übertragbaren Krankheit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, sofern dadurch erhebliche Gesundheitsgefahren für Reisende bestehen.

Ob solche Umstände vorliegen, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Die bloße Existenz eines Krieges, einer Epidemie, einer Naturkatastrophe oder politischer Unruhen genügt für sich genommen nicht.

Hinweis:

Der Umstand muss ursächlich dafür sein, dass der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag nicht erfüllen kann. Eine bloße Erschwerung oder geringfügige Beeinträchtigung der Reiseleistung reicht nicht aus.

Der Reiseveranstalter kann dieses Rücktrittsrecht nur vor Reisebeginn ausüben. Er muss den Rücktritt unverzüglich erklären, nachdem er von dem Rücktrittsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach Reisebeginn steht ihm das Rücktrittsrecht nach § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BGB nicht mehr zu; für Leistungsstörungen gelten dann insbesondere die Vorschriften über Reisemängel und Ersatzleistungen.

Tritt der Reiseveranstalter wirksam zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen muss er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, erstatten.

Tipp:

Auch Reisende können vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die maßgeblichen Umstände müssen im Zeitpunkt des Rücktritts bereits eingetreten sein. Ob sie die spätere Reise erheblich beeinträchtigen werden, ist anhand einer Prognose zu beurteilen. Bereits geleistete Zahlungen sind auch in diesem Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

Nach Reisebeginn kann der Reisende den Vertrag wegen eines Reisemangels kündigen, wenn die Pauschalreise dadurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter den Mangel grundsätzlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Daneben können insbesondere Ansprüche auf Abhilfe und Minderung des Reisepreises bestehen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 07.08.2026