Amt 24

Wer springt ein bei Krankheit?

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Berufstätige Eltern von Kindergartenkindern kennen das leidige Problem: Wenn die Erkältungszeit anbricht, sind Vater oder Mutter daheim hin und wieder als Krankenpfleger* gefragt. Vor allem die Kleinsten bringen aus der Kinderkrippe schnell einmal einen Infekt mit. Zum Schlafmangel aus durchwachten Nächten kommt für die Eltern noch die Sorge um die Betreuung. Man fragt Oma, Opa, die Tante oder einen Freund, doch oft genug findet sich niemand, der den kleinen Patienten zu Hause pflegt und betreut. Wäre da nicht ein Betreuer geradezu ein Segen?

Jemanden zu finden, der auf Abruf zur Verfügung stehen kann und will, ist nicht leicht. Versuchen Sie es über private Kontakte, mit einer Anzeige in der Zeitung oder im Internet oder heften Sie einfach einen Aushang ans Schwarze Brett – zum Beispiel in der Gemeinde oder beim Hausarzt.

Ähnlich einer Haushaltshilfe dürfen Sie Ihren "Pfleger" im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Die Kosten können Sie steuerlich geltend machen – die Meldung bei der Minijob-Zentrale vorausgesetzt.

Hinweis: Wenn Sie als Elternteil ausfallen, etwa wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes, so können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Unterstützung im Haushalt von der Krankenkasse übernommen werden.

Meldung bei der Minijob-Zentrale

Sie beschäftigen einen Betreuer für monatlich weniger als EUR 538,00? Dann müssen Sie die beschäftigte Person bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das gibt beiden Seiten Sicherheit.

Als Minijob-Arbeitgeber sind Sie unter anderem verpflichtet, Ihrem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt für längstens 42 Tage fortzuzahlen. Wenn Sie die Umlage U1 in Höhe von 1,1 Prozent des Arbeitslohnes Ihres Arbeitnehmers zahlen, können Ihnen bei einer fälligen Lohnfortzahlung Kosten erstattet werden: Erkrankt Ihre Betreuungsperson, erhalten Sie von der Minijob-Zentrale auf Antrag 80 Prozent der Aufwendungen zurück.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 01.01.2024