Amt 24

Bankkonto und Schulden

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Bei einer Scheidung haben Sie im Grundsatz Anspruch auf die Hälfte des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto, wenn Sie dieses während der Ehe gemeinsam geführt haben. Bei einem sogenannten Oder-Konto sind die Ehegatten* im Innenverhältnis in der Regel je zur Hälfte berechtigt und verpflichtet. Ist das Konto überzogen, handelt es sich entsprechend um gemeinsame Schulden gegenüber der Bank. Bitte beachten Sie jedoch: Die hälftige Aufteilung ist nur eine gesetzliche Vermutung – abweichende Vereinbarungen können dies ändern.

Sie sollten das Gemeinschaftskonto im Zuge der Trennung und Scheidung schnellstmöglich kündigen oder in ein Einzelkonto umwandeln. Dies dient dazu, unberechtigte Verfügungen durch den anderen Ehegatten zu verhindern und die Vermögensverhältnisse klar zu regeln.

Hinweis:

Wenn nur einer der Eheleute einen Kreditvertrag aufnahm oder ein Ehepartner sein eigenes Konto überzieht, sind dies in der Regel alleinige Schulden dieses Ehegatten – der andere Ehepartner haftet dann nicht. Dies gilt insbesondere für Einzelkonten, unabhängig davon, ob der andere Ehegatte eine Kontovollmacht besaß. Ausnahmen können jedoch bestehen, etwa wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde oder wenn beide Ehegatten gemeinsam auf ein Einzelkonto eingezahlt haben und eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Im Trennungsjahr haben Eheleute noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen. Sie dürfen daher für das gesamte Kalenderjahr der Trennung nur gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen.

Für Kalenderjahre, die auf das Trennungsjahr folgen, müssen Sie und Ihr getrennt lebender Ehepartner die Freistellungsaufträge jeweils für sich allein erteilen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für geschiedene Eheleute.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 07.08.2026